Kann ich fehlende Nachweise durch eine Sicherheit ersetzen?
günstig für Gegner betrifft Antragsteller, Gegner, Gläubiger, Schuldner
Sie müssen Ihren behaupteten Anspruch glaubhaft machen, jedenfalls dann, wenn er strittig ist und das Gericht das verlangt. Eine Sicherheitsleistung kann nur eine unzureichende Bescheinigung ausgleichen, nicht aber das völlige Fehlen jeder Bescheinigung. Das gilt sowohl für den Grund als auch für die Höhe des Anspruchs.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 27.05.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Die gefährdete Partei muss - zumindest auf Verlangen des Gerichtes und somit immer dann, wenn diese Frage strittig ist - den behaupteten Anspruch glaubhaft machen. Nur eine nicht ausreichende Bescheinigung des behaupteten Anspruches (so § 390 Abs 1 EO), keineswegs aber der völlige Mangel jeglicher Anspruchsbescheinigung kann durch Sicherheitsleistung ersetzt werden. Das gilt nicht nur für den Grund des Anspruches, sondern auch für dessen Höhe.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sicherungsanträge, die sich auf unschlüssige Klagebegehren beziehen, sind abzuweisen, ein Verbesserungsverfahren ist nicht durchzuführen. Ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren hat das Gericht aber richtig zu fassen.OGH 6 Ob 214/19t, 19.12.2019
- Die einstweilige Verfügung ist immer dann, wenn (wie hier) der Anspruch strittig ist, auch von der Bescheinigung des Anspruchs abhängig.OGH 9 ObA 100/06f, 18.10.2006
- Negative Feststellungen zu für die Anspruchsbegründung maßgeblichen Tatsachen stehen einer Anwendung des § 390 Abs 1 EO nicht entgegen.OGH 1 Ob 258/04d, 25.01.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005381 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 1 Ob 44/24p, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 102/16z, 06.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 389 · Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen
- EO § 390 · Sicherheitsleistung
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