Endet eine einstweilige Verfügung mit Fristablauf von selbst?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Beklagter
Eine einstweilige Verfügung erlischt nicht von selbst, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die sie bewilligt wurde. Es braucht dafür immer eine ausdrückliche Aufhebung durch das Gericht. Die im Gesetz genannten Aufhebungsgründe sind außerdem nicht abschließend aufgezählt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Die einstweilige Verfügung erlischt mit Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, nicht von selbst, vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht. Die Aufzählung der Gründe, aus denen einstweilige Verfügungen aufzuheben sind, in § 399 Abs 1 EO ist keine taxative.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ergeht ein dem Hauptanspruch stattgebendes Urteil, so ist die einstweilige Verfügung nach Eintritt dessen Rechtskraft auf Antrag wegen geänderter Verhältnisse aufzuheben.OGH 4 Ob 96/07g, 07.08.2007
- Solange über einen Verlängerungsantrag noch nicht entschieden worden ist, darf eine einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs nicht aufgehoben werden.OGH 1 Ob 210/01s, 25.09.2001
- Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Fristablaufs wird in § 391 Abs 2 EO geregelt. Zwar ist davor keine mündliche Verhandlung durchzuführen, doch ist dem Gegner Gelegenheit zur Äußerung zu geben.OGH 8 Ob 213/00g, 28.09.2000
- Zwar haben die - insoweit nicht taxativen - Aufhebungsgründe bzw Einschränkungsgründe des § 399 Abs 1 Z 1 bis 3 EO allesamt einen entsprechenden Wegfall des Sicherungsbedürfnisses der gefährdeten Partei zur Voraussetzung, doch bedarf jedenfalls auch ein ganz oder teilweise erloschener Anspruch (insoweit) keiner Sicherung mehr.OGH 4 Ob 534/95, 10.08.1995
- Trotzdem besteht die Eignung als Exekutionstitel nur für Rückstände, die während der Zeit fällig wurden, für die in der einstweiligen Verfügung die Leistungspflicht festgelegt wurde.OGH 3 Ob 174/88, 25.01.1989
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- Dieser Fall wird dem Aufhebungsfall des § 399 Abs 1 Z 2 EO zugeordnet. Auch über einen Aufhebungsantrag, der sich auf den Ablauf der Verfügungsfrist stützt, muss gem § 399 Abs 2 EO mündlich verhandelt werden.OGH 3 Ob 522/86, 30.04.1986
- Zeitablauf als Aufhebungsgrund.OGH 3 Ob 38/84, 25.04.1984
- Ebenso erlischt sie nicht mit der Aberkennung des gestellten Hauptanspruches.OGH 1 Ob 509/84, 14.03.1984
- Wird die Einbringung einer Rechtfertigungsklage weder rechtzeitig noch überhaupt nachgewiesen, treten die Folgen der versäumten Frist von selbst ein; die einstweilige Verfügung ist nach fruchtlosen Verstreichen der Frist auch von Amts wegen aufzuheben. Die Wirksamkeit endet mit dem in der einstweiligen Verfügung genannten Tag.OGH 4 Ob 342/78, 13.06.1978
- Verbot endet mit dem in der EV genannten Tag; Möglichkeit der Exekution für Verstöße vor Endtermin bis zur ausdrücklichen Aufhebung der EV.OGH 3 Ob 60/66, 21.09.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005543 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 49.
- OGH 5 Ob 37/23m, 31.05.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 391 · Dauer, Befreiungsbetrag und Frist zur Rechtfertigung
- EO § 399 · Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Verfügung
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