EO § 399
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Eine gerichtliche Sicherung des Ehegattenunterhalts kann aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse ändern. Verlieren Sie den Unterhaltsanspruch, weil Sie ihn missbräuchlich geltend machen, ist die Sicherung aufzuheben. Ein solcher Verlust tritt unter anderem ein, wenn Sie eine neue Lebensgemeinschaft eingehen.
Die Frist einer einstweiligen Verfügung kann auf Antrag verlängert werden, wenn der damit verfolgte Zweck in dieser Zeit nicht erreicht werden konnte. Das trifft aber nicht zu, wenn die Klage verspätet oder bei einem unzuständigen Gericht eingebracht und deshalb zurückgewiesen wurde.
Eine einstweilige Verfügung, etwa über das getrennte Wohnen, endet nicht schon dadurch, dass die Frist abläuft, für die sie bewilligt wurde. Versöhnen sich die Ehegatten und wollen die Ehe fortsetzen, kann derjenige, gegen den sie sich richtet, bei Gericht ihre vorzeitige Aufhebung erwirken.
Sie fällt nicht ohne weiteres weg. Wurde die Verfügung zu Ihren Gunsten als beklagter Ehegatte erlassen und zieht die andere Seite die Klage zurück, wird Ihnen eine Frist gesetzt, um selbst ein Scheidungsverfahren einzuleiten. Bringen Sie in dieser Frist die Klage ein, bleibt die Verfügung aufrecht.
Eine angeordnete einstweilige Verfügung kann aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Das gilt etwa, wenn die gesicherte Partei ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherheit erlangt hat oder sich die Vermögensverhältnisse des Gegners wesentlich geändert haben. Ebenso, wenn ein Ehegatte, für den ein vorläufiger Unterhalt festgesetzt wurde, später über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.
Als Schuldner haben Sie die Wahl. Sie können mit einer Klage gegen den Anspruch selbst vorgehen oder die Aufhebung der gerichtlichen Sicherung beantragen.
Ist der Anspruch, den eine einstweilige Verfügung sichert, aus anderen Gründen als durch Erfüllung weggefallen, reicht das allein noch nicht für eine Aufhebung. Solange das nicht durch ein Urteil festgestellt ist, bleibt die Verfügung aufrecht. Sie können sich mit einer Feststellungsklage oder mit einer Klage gegen die Vollstreckung wehren.
Eine einstweilige Verfügung erlischt nicht von selbst, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die sie bewilligt wurde. Es braucht dafür immer eine ausdrückliche Aufhebung durch das Gericht. Die im Gesetz genannten Aufhebungsgründe sind außerdem nicht abschließend aufgezählt.
Nein. Wird die Klage einfach zurückgezogen, verliert die einstweilige Verfügung ihre Grundlage nicht. Erst wenn die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen wird, ist die Verfügung aufzuheben.
Sie müssen die Aufhebung beantragen. Zieht der Kläger nur die Klage samt Anspruchsverzicht zurück, nicht aber den Sicherungsantrag, verliert die einstweilige Verfügung zwar ihre Grundlage. Sie bleibt aber bis zu einem Aufhebungsbeschluss bestehen.
Ja, soweit verzichtet wird. Zieht der Kläger die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, ist die einstweilige Verfügung auf Antrag aufzuheben. Dasselbe gilt, wenn er das Begehren nur um jenen Teil einschränkt, den die Verfügung sichert, und darin ein Teilverzicht liegt.
Ja. Ist der gesicherte Anspruch nachträglich erloschen, haben sich die Verhältnisse geändert und die Sicherung ist nicht mehr nötig. Sie können das in einem einfachen Bescheinigungsverfahren geltend machen; die Waffengleichheit verlangt das, weil auch die Gegenseite ihren Anspruch nur bescheinigen musste.
Behaupten Sie, der gesicherte Anspruch sei durch eine neue Vereinbarung ersetzt worden, und ist das strittig, kann darüber nicht im Verfahren über die einstweilige Verfügung entschieden werden. Die Frage muss zuerst in einem eigenen Rechtsstreit geklärt werden. Erst diese Entscheidung kann dann Grundlage für eine Aufhebung sein.
Ja, vorerst schon. Zieht die Gegenseite ihren Antrag zurück, fällt die bereits erlassene Verfügung nicht von selbst weg. Solange niemand ihre Aufhebung beantragt, besteht sie weiter, und Sie dürfen sich weiterhin dagegen wehren.