Wie werde ich eine einstweilige Verfügung wieder los?
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein ganz oder teilweise erloschener Anspruch bedarf (insoweit) keiner Sicherung mehr. Bei Erlöschen des Anspruchs ist (jedenfalls auch) ein Aufhebungsantrag möglich.OGH 4 Ob 53/16x, 20.12.2016
- Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag.OGH 3 Ob 213/13i, 21.05.2014
- Hier: Die nachträgliche Änderung der gewerbebehördlichen Auflagen führt zu einer Verminderung des Sicherungsbedürfnisses des Klägers.OGH 4 Ob 59/11x, 10.05.2011
- Ein nachträgliches Erlöschen der Marke ist in Bezug auf eine einstweilige Verfügung mit Antrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend zu machen (siehe RS0123517).OGH 17 Ob 11/08d, 20.05.2008
- Hier: Behauptete Verwirkung des Unterhaltsanspruchs - Oppositionsklage zulässig.OGH 3 Ob 90/07t, 28.06.2007
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- Ob ein nachträgliches Erlöschen der Marke in Bezug auf die einstweilige Verfügung mit einem Antrag nach § 399 Abs 1 Z 4 EO oder mit Feststellungsklage beziehungsweise Oppositionsklage (RIS-Justiz RS0001131) geltend zu machen wäre, ist derzeit nicht zu entscheiden.OGH 4 Ob 134/06v, 28.09.2006
- Der rechtskräftigen Feststellung des Erlöschens sind aber jene Fälle gleichzuhalten, in denen aus einer rechtskräftigen Entscheidung folgt, dass der zu sichernde Anspruch nicht mehr besteht. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 EO kann daher begehrt werden, wenn aufgrund der rechtskräftigen Ehescheidung feststeht, dass der mit der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch auf Unterhalt während aufrechter Ehe nicht mehr besteht.OGH 4 Ob 2004/96a, 12.03.1996
- Zwar haben die - insoweit nicht taxativen - Aufhebungsgründe beziehungsweise Einschränkungsgründe des § 399 Abs 1 Z 1 bis 3 EO allesamt einen entsprechenden Wegfall des Sicherungsbedürfnisses der gefährdeten Partei zur Voraussetzung, doch bedarf jedenfalls auch ein ganz oder teilweise erloschener Anspruch (insoweit) keiner Sicherung mehr. Der Unterhaltspflichtige kann zwischen einem Aufhebungsantrag (Einschränkungsantrag) nach § 399 Abs 1 Z 2 EO und der Oppositionsklage gemäß § 35 EO wählen.OGH 4 Ob 534/95, 10.08.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001131 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 5 Ob 37/23m, 31.05.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- EO § 399 · Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Verfügung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie müssen die Aufhebung beantragen. Zieht der Kläger nur die Klage samt Anspruchsverzicht zurück, nicht aber den Sicherungsantrag, verliert die einstweilige Verfügung zwar ihre Grundlage. Sie bleibt aber bis zu einem Aufhebungsbeschluss bestehen.
Ja. Ist der gesicherte Anspruch nachträglich erloschen, haben sich die Verhältnisse geändert und die Sicherung ist nicht mehr nötig. Sie können das in einem einfachen Bescheinigungsverfahren geltend machen; die Waffengleichheit verlangt das, weil auch die Gegenseite ihren Anspruch nur bescheinigen musste.