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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.05.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 37/23m

Worum es ging: Kann ich das Verfahren nach einem unwirksamen Vergleich fortsetzen?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde, richtet sich ausschließlich nach dem Verfahrensrecht. Danach beurteilt sich auch, ob der gerichtliche Vergleich als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung taugt. Meinen Sie, der Vergleich sei verfahrensrechtlich unwirksam, können Sie beantragen, dass das Verfahren fortgesetzt wird.

Ist der Anspruch, den eine einstweilige Verfügung sichert, aus anderen Gründen als durch Erfüllung weggefallen, reicht das allein noch nicht für eine Aufhebung. Solange das nicht durch ein Urteil festgestellt ist, bleibt die Verfügung aufrecht. Sie können sich mit einer Feststellungsklage oder mit einer Klage gegen die Vollstreckung wehren.

Das Gericht muss von sich aus festlegen, für welche Zeit eine einstweilige Verfügung gilt. Es ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Auch wenn niemand einen Antrag dazu stellt, muss es die Frist festsetzen.

Eine einstweilige Verfügung erlischt nicht von selbst, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die sie bewilligt wurde. Es braucht dafür immer eine ausdrückliche Aufhebung durch das Gericht. Die im Gesetz genannten Aufhebungsgründe sind außerdem nicht abschließend aufgezählt.

Eine angeordnete einstweilige Verfügung kann aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Das gilt etwa, wenn die gesicherte Partei ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherheit erlangt hat oder sich die Vermögensverhältnisse des Gegners wesentlich geändert haben. Ebenso, wenn ein Ehegatte, für den ein vorläufiger Unterhalt festgesetzt wurde, später über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.

Behaupten Sie, der gesicherte Anspruch sei durch eine neue Vereinbarung ersetzt worden, und ist das strittig, kann darüber nicht im Verfahren über die einstweilige Verfügung entschieden werden. Die Frage muss zuerst in einem eigenen Rechtsstreit geklärt werden. Erst diese Entscheidung kann dann Grundlage für eine Aufhebung sein.

Was Sie im Verfahren gegenüber dem Gericht erklären, wird nicht danach beurteilt, was Sie sich innerlich dabei gedacht haben. Entscheidend ist, wie das Gericht und die Gegenseite Ihre Erklärung nach dem Zweck des Verfahrens und dem Akt verstehen mussten. Die Regeln für die Auslegung von Verträgen gelten dafür nicht.

Ja. Ein vor Gericht geschlossener Vergleich wird nach denselben Regeln ausgelegt wie jeder andere Vertrag. Maßgeblich sind die Absicht der Beteiligten und ein Verständnis, wie es im redlichen Verkehr üblich ist; auch die Umstände, die zum Vergleich geführt haben, werden berücksichtigt.

Das Gewollte. Auch bei einem vor Gericht geschlossenen Vergleich kommt es nicht auf den gebrauchten Wortlaut an, sondern darauf, was die Parteien tatsächlich vereinbaren wollten. Sein Inhalt wird nach dieser Absicht bestimmt.

Ein Vergleich schafft nicht in jedem Fall einen völlig neuen Rechtsgrund. Oft liegt nur ein Zusatzvertrag zur bisherigen Vereinbarung vor. Welche der beiden Wirkungen eintritt, hängt davon ab, was die Parteien gewollt haben.

Ja. Ein Vergleich schafft eine eigene neue Grundlage für Ihre Rechte und Pflichten. Weicht er von der bisherigen Rechtslage ab, gilt trotzdem, was Sie vereinbart haben. Auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis kann allerdings nur dann nicht mehr zurückgegriffen werden, wenn das mit dem Vergleich ausgeschlossen werden sollte.

Ein Vergleich schafft jedenfalls dann eine neue Grundlage, wenn kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Parteien eine bestehende Schadenersatzpflicht damit auf eine neue rechtliche Grundlage stellen wollten. In einem solchen Fall wollten sie ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis ausschließen. Sie können sich dann später nicht mehr auf den früheren Anspruch stützen.

Ob ein Vergleich den Prozess beendet, richtet sich allein nach dem Verfahrensrecht. Ob dadurch ein verbindlicher Vertrag entstanden ist, richtet sich allein nach dem bürgerlichen Recht. Beides ist getrennt zu beurteilen.

Ein Vergleich vor Gericht kann als Vertrag unwirksam und trotzdem für das Verfahren wirksam sein, und ebenso umgekehrt. Eine Bedingung, die nur den Vertrag betrifft, hindert nicht, dass der Vergleich den Rechtsstreit sofort beendet. Fällt der Vertrag später weg, bleibt die Beendigung des Verfahrens bestehen.

Ein Vergleich vor Gericht ist zugleich ein Vertrag und eine Handlung im Verfahren. Er darf so geschlossen werden, dass er erst später wirksam wird. Nicht möglich ist es, ihn mit einer Bedingung zu versehen, durch die er nachträglich wieder wegfällt.

Ein Vergleich ersetzt die bisherige Forderung nur dann, wenn dabei der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand des Anspruchs geändert wird. Bleiben beide gleich, wird die alte Forderung nur näher bestimmt und besteht weiter.

Ein Recht gilt als strittig oder zweifelhaft, wenn sich die Beteiligten nicht darüber einigen können, ob es entstanden ist, in welchem Umfang es entstanden ist oder ob es noch besteht. Über solche Rechte kann ein Vergleich geschlossen werden.

Ein Vergleich ist eine Einigung, mit der strittige oder zweifelhafte Rechte neu festgelegt werden. Dabei gibt jede Seite ein Stück weit nach.

Ein gerichtlicher Vergleich beendet grundsätzlich das gesamte Verfahren zwischen den Parteien. Der damit beendete Rechtsstreit kann nicht mehr fortgesetzt werden, auch dann nicht, wenn die Parteien den Vergleich später einvernehmlich aufheben oder wenn er wegen eines Willensmangels erfolgreich angefochten wird. Anders ist es nur bei einem Vergleich über einzelne Streitpunkte.

Eine Handlung im Verfahren wird so ausgelegt, wie sie das Gericht und die Gegenseite nach dem Akt und der Lage des Verfahrens verstehen mussten. Maßgeblich sind der Zweck des Verfahrens und die gesetzliche Regelung, nicht Ihre innere Absicht.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Erklärungen, die Sie im Verfahren abgeben, etwa die Zurückziehung eines Antrags, werden nach objektiven Maßstäben ausgelegt. Die Auslegungsregeln für Verträge gelten dafür nicht. Was Sie innerlich gewollt haben, wird also nicht erforscht.

Ein Vergleich kann so wirken, dass er die bisherige Verpflichtung durch eine neue ersetzt. Er hat also nicht immer nur klarstellende Wirkung.

Eine gerichtliche Sicherung des Ehegattenunterhalts kann aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse ändern. Verlieren Sie den Unterhaltsanspruch, weil Sie ihn missbräuchlich geltend machen, ist die Sicherung aufzuheben. Ein solcher Verlust tritt unter anderem ein, wenn Sie eine neue Lebensgemeinschaft eingehen.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Schließen Sie vor Gericht einen Vergleich, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Sie damit zugleich eine Einigung nach bürgerlichem Recht treffen wollen. Soll ausnahmsweise nur die Wirkung im Verfahren eintreten, müssen Sie das so deutlich zum Ausdruck bringen, dass jeder Zweifel ausgeschlossen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 367 EO § 391 EO § 399 ZPO § 528

Entscheidungstext

44 Absätze, 13.538 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Geschäftszahl

5Ob37/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (und gefährdeten) Parteien 1. Mag. E* D*, 2. Mag. C* K*, 3. Mag. H* S*, alle vertreten durch die Gewessler Rechtsanwaltsges.m.b.H. in Wien, gegen die beklagte Partei (und Gegnerin der gefährdeten Parteien) P* GmbH, *, vertreten durch die HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen Vertragszuhaltung (hier: Aufhebung einer einstweiligen Verfügung), über den Revisionsrekurs der Erstklägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. Jänner 2023, GZ 5 R 196/22p-69, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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