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Fällt die einstweilige Verfügung weg, wenn die Klage zurückgezogen wird?

günstig für Antragsteller betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller, Antragsgegner
Nein. Wird die Klage einfach zurückgezogen, verliert die einstweilige Verfügung ihre Grundlage nicht. Erst wenn die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen wird, ist die Verfügung aufzuheben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 16.01.2020 (3 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1989)

Nur eine Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht entzieht aber einer beantragten einstweiligen Verfügung auch ihre Grundlage im Sinne des § 399 Abs 1 Z 4 EO.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005603 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Teileinschränkung der Klage und Sicherung

Ja, soweit verzichtet wird. Zieht der Kläger die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, ist die einstweilige Verfügung auf Antrag aufzuheben. Dasselbe gilt, wenn er das Begehren nur um jenen Teil einschränkt, den die Verfügung sichert, und darin ein Teilverzicht liegt.

günstig für Antragsgegner Aufhebung der Verfügung nach Klagsrücknahme

Sie müssen die Aufhebung beantragen. Zieht der Kläger nur die Klage samt Anspruchsverzicht zurück, nicht aber den Sicherungsantrag, verliert die einstweilige Verfügung zwar ihre Grundlage. Sie bleibt aber bis zu einem Aufhebungsbeschluss bestehen.

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