EO § 391
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten ist auch gegenüber Dritten geschützt, wenn diese bewusst mit dem Ehegatten zu Ihrem Nachteil zusammenwirken. Wird nach der Scheidung rechtzeitig ein Aufteilungsantrag gestellt, lebt dieser Anspruch in Ihrem Aufteilungsanspruch fort. Auch dieser Anspruch ist gegen Eingriffe Dritter in gleicher Weise geschützt.
Die Frist einer einstweiligen Verfügung kann auf Antrag verlängert werden, wenn der damit verfolgte Zweck in dieser Zeit nicht erreicht werden konnte. Das trifft aber nicht zu, wenn die Klage verspätet oder bei einem unzuständigen Gericht eingebracht und deshalb zurückgewiesen wurde.
Für die Verlängerung müssen Sie nur behaupten und glaubhaft machen, dass Sie den Zweck der einstweiligen Verfügung in der gesetzten Frist nicht erreichen konnten. Der Antrag wäre nur dann abzuweisen, wenn sich aus dem Akt ergibt, dass Anspruch und Gefährdung nicht mehr bescheinigt sind.
Ihr dringendes Wohnbedürfnis fällt nur dann weg, wenn Ihnen eine ausreichende und gleichwertige andere Unterkunft zur Verfügung steht. Auf die Möglichkeit, bei Ihren Eltern zu wohnen, dürfen Sie nicht verwiesen werden.
Nur wenn ein Verfahren zur Auflösung der Ehe bereits läuft oder unmittelbar bevorsteht. Solange das nicht der Fall ist, können das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse nicht mit einer einstweiligen Verfügung gesichert werden.
Sie fällt nicht ohne weiteres weg. Wurde die Verfügung zu Ihren Gunsten als beklagter Ehegatte erlassen und zieht die andere Seite die Klage zurück, wird Ihnen eine Frist gesetzt, um selbst ein Scheidungsverfahren einzuleiten. Bringen Sie in dieser Frist die Klage ein, bleibt die Verfügung aufrecht.
Ein Dritter, der die Wohnung übernimmt, gilt schon dann als nicht redlich, wenn er weiß, dass Sie als anderer Ehegatte dringend auf diese Wohnung angewiesen sind. Ein arglistiges Zusammenspiel mit dem verfügungsberechtigten Ehepartner ist dafür nicht nötig.
Ihr Anspruch, in der Ehewohnung bleiben zu dürfen, setzt voraus, dass Ihr Ehepartner über die Wohnung verfügen darf. Diese Berechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, einem Wohnrecht, einem Baurecht, einem Miet-, Leih-, Genossenschafts- oder Dienstverhältnis beruhen. Mehr Rechte, als Ihrem Ehepartner selbst zustehen, können Sie dabei nie erhalten.
Das Gericht muss von sich aus festlegen, für welche Zeit eine einstweilige Verfügung gilt. Es ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Auch wenn niemand einen Antrag dazu stellt, muss es die Frist festsetzen.
Eine einstweilige Verfügung erlischt nicht von selbst, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die sie bewilligt wurde. Es braucht dafür immer eine ausdrückliche Aufhebung durch das Gericht. Die im Gesetz genannten Aufhebungsgründe sind außerdem nicht abschließend aufgezählt.
Was ein Gericht bei der einstweiligen Verfügung rechtlich gesagt hat, bindet den Obersten Gerichtshof im späteren Hauptverfahren nicht. Er kann die Rechtsfrage dort anders beurteilen.
Für eine einstweilige Verfügung genügt es, den Anspruch glaubhaft zu machen; für ein Urteil muss er bewiesen werden. Eine einstweilige Verfügung hat deshalb nicht dieselbe Richtigkeitsvermutung wie ein Urteil und bindet den späteren Prozess nicht.