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Bleibt die einstweilige Verfügung, wenn der Antrag zurückgezogen wird?

günstig für Antragsgegner betrifft Antragsgegner, Antragsteller, Parteien eines Gerichtsverfahrens
Ja, vorerst schon. Zieht die Gegenseite ihren Antrag zurück, fällt die bereits erlassene Verfügung nicht von selbst weg. Solange niemand ihre Aufhebung beantragt, besteht sie weiter, und Sie dürfen sich weiterhin dagegen wehren.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 16.01.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Wird nach Vorlage des Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zurückgezogen, so ist ein solcher Sachverhalt dem § 399 Abs 1 Z 4 EO zu unterstellen (Aufhebung einer EV durch das Gericht erster Instanz über Antrag des Gegners der gefährdeten Partei infolge Wegfalles des zu sichernden Anspruches). Mangels eines Aufhebungsantrages ist vorerst weiterhin von der aufrechten Existenz der bekämpften einstweiligen Verfügung auszugehen und konsequenterweise auch von einer hiedurch für den Antragsgegner weiterhin gegebenen Beschwer.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103346 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsteller Klagerücknahme und einstweilige Verfügung

Nein. Wird die Klage einfach zurückgezogen, verliert die einstweilige Verfügung ihre Grundlage nicht. Erst wenn die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen wird, ist die Verfügung aufzuheben.

günstig für Antragsteller Aufhebung einer einstweiligen Verfügung

Ist der Anspruch, den eine einstweilige Verfügung sichert, aus anderen Gründen als durch Erfüllung weggefallen, reicht das allein noch nicht für eine Aufhebung. Solange das nicht durch ein Urteil festgestellt ist, bleibt die Verfügung aufrecht. Sie können sich mit einer Feststellungsklage oder mit einer Klage gegen die Vollstreckung wehren.

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