OGH 5 Ob 180/19k
Worum es ging: Fällt die einstweilige Verfügung weg, wenn die Klage zurückgezogen wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wird die Klage einfach zurückgezogen, verliert die einstweilige Verfügung ihre Grundlage nicht. Erst wenn die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen wird, ist die Verfügung aufzuheben.
Sie müssen die Aufhebung beantragen. Zieht der Kläger nur die Klage samt Anspruchsverzicht zurück, nicht aber den Sicherungsantrag, verliert die einstweilige Verfügung zwar ihre Grundlage. Sie bleibt aber bis zu einem Aufhebungsbeschluss bestehen.
Ja, soweit verzichtet wird. Zieht der Kläger die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, ist die einstweilige Verfügung auf Antrag aufzuheben. Dasselbe gilt, wenn er das Begehren nur um jenen Teil einschränkt, den die Verfügung sichert, und darin ein Teilverzicht liegt.
Das Gericht entscheidet nicht über Ihr Rechtsverhältnis als solches, sondern über das Begehren, das Sie daraus ableiten. Was Gegenstand des Verfahrens ist, ergibt sich aus Ihrem Begehren und aus den Tatsachen, auf die Sie es stützen.
Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.
Tatsachen, die es schon während des ersten Verfahrens gab, die Sie dort aber nicht vorgebracht haben, sind später ausgeschlossen. In einem Folgeprozess können Sie sich darauf nicht mehr berufen. Das ergibt sich aus der Rechtskraft der ersten Entscheidung.
Nicht nur Urteile, sondern auch Beschlüsse können endgültig bindend werden. Das gilt, soweit darin über materielle Rechtsverhältnisse entschieden wird.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Ja, vorerst schon. Zieht die Gegenseite ihren Antrag zurück, fällt die bereits erlassene Verfügung nicht von selbst weg. Solange niemand ihre Aufhebung beantragt, besteht sie weiter, und Sie dürfen sich weiterhin dagegen wehren.
Ein früheres rechtskräftiges Urteil steht einer neuen Klage nur entgegen, wenn dieselben Parteien beteiligt sind, dasselbe verlangt wird und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Fehlt eine dieser drei Übereinstimmungen, liegt keine entschiedene Sache vor.
Nur eingeschränkt. Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung gelten grundsätzlich dieselben Beschränkungen wie sonst beim Rechtsmittel an das Höchstgericht; es braucht also eine erhebliche Rechtsfrage. Eine einzige Ausnahme sieht das Gesetz vor. Eine darüber hinausgehende Anfechtbarkeit lässt sich nicht durch einen Vergleich mit anderen Bestimmungen begründen.
Verbindlich wird nicht nur der Urteilsspruch, sondern auch der Teil der Begründung samt den Feststellungen, der nötig ist, um den Spruch überhaupt zu verstehen. So weit reicht die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils auch in spätere Verfahren.
Ein neuer Antrag auf eine einstweilige Verfügung kann auf neue Bescheinigungsmittel gestützt werden. Sobald der Gegner in das Verfahren einbezogen ist, gilt das aber nur für Mittel, die Sie vorher noch nicht beibringen konnten.
Wurde über eine Sache bereits rechtskräftig entschieden, darf darüber nicht noch einmal entschieden werden. Das gilt auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung.
Ja. Ist der gesicherte Anspruch nachträglich erloschen, haben sich die Verhältnisse geändert und die Sicherung ist nicht mehr nötig. Sie können das in einem einfachen Bescheinigungsverfahren geltend machen; die Waffengleichheit verlangt das, weil auch die Gegenseite ihren Anspruch nur bescheinigen musste.
Ob das Gericht die Verbote aus einer bereits rechtskräftigen einstweiligen Verfügung auf einen neuen Antrag hin ausweiten oder abändern darf, richtet sich nach den allgemeinen Regeln über die Rechtskraft. Es kommt also darauf an, ob über dieselbe Sache schon endgültig entschieden wurde.
Ist Ihr neues Begehren gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Verfahren nur eingeschränkt, sonst aber inhaltsgleich, und sind die maßgeblichen Tatsachen dieselben, wurde darüber bereits entschieden. Eine bloße Präzisierung der Tatsachenbehauptungen ändert den Streitgegenstand nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 22.07.2019, 57 Cg 101/19k-3
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 29.08.2019, 6 R 94/19i-15
Zitierte Paragrafen
EO § 393 EO § 399 EO § 402 EO § 78 ZPO § 519 ZPO § 528
Entscheidungstext
44 Absätze, 16.111 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.01.2020
Geschäftszahl
5Ob180/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei ***** S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei ***** G***** GmbH, *****, vertreten durch die König & Kliemstein Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert 35.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. August 2019, GZ 6 R 94/19i-15, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22. Juli 2019, GZ 57 Cg 101/19k-3, über Rekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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