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Fällt die Verfügung auch bei bloßer Einschränkung der Klage?

günstig für Antragsgegner betrifft Kläger, Beklagter, Antragsgegner
Ja, soweit verzichtet wird. Zieht der Kläger die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, ist die einstweilige Verfügung auf Antrag aufzuheben. Dasselbe gilt, wenn er das Begehren nur um jenen Teil einschränkt, den die Verfügung sichert, und darin ein Teilverzicht liegt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 19.05.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Einer vom Kläger beantragten EV wird durch die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht die Basis entzogen, sodaß sie - in sinngemäßer Anwendung des § 399 Abs 1 Z 4 EO - über Antrag aufzuheben ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005630 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 3.

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsteller Klagerücknahme und einstweilige Verfügung

Nein. Wird die Klage einfach zurückgezogen, verliert die einstweilige Verfügung ihre Grundlage nicht. Erst wenn die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen wird, ist die Verfügung aufzuheben.

günstig für Antragsteller Aufhebung einer einstweiligen Verfügung

Ist der Anspruch, den eine einstweilige Verfügung sichert, aus anderen Gründen als durch Erfüllung weggefallen, reicht das allein noch nicht für eine Aufhebung. Solange das nicht durch ein Urteil festgestellt ist, bleibt die Verfügung aufrecht. Sie können sich mit einer Feststellungsklage oder mit einer Klage gegen die Vollstreckung wehren.

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