Fällt die Verfügung auch bei bloßer Einschränkung der Klage?
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 19.05.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dasselbe gilt wenn die EV nur einen Teil des erhobenen Klagebegehrens sichert und das Klagebegehren um diesen Teil eingeschränkt wird und darin ein Teilverzicht liegt.OGH 9 ObA 1/92, 29.01.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005630 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 10 Ob 15/21k, 19.05.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 180/19k, 16.01.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 399 · Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Verfügung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 237
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wird die Klage einfach zurückgezogen, verliert die einstweilige Verfügung ihre Grundlage nicht. Erst wenn die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen wird, ist die Verfügung aufzuheben.
Ist der Anspruch, den eine einstweilige Verfügung sichert, aus anderen Gründen als durch Erfüllung weggefallen, reicht das allein noch nicht für eine Aufhebung. Solange das nicht durch ein Urteil festgestellt ist, bleibt die Verfügung aufrecht. Sie können sich mit einer Feststellungsklage oder mit einer Klage gegen die Vollstreckung wehren.