Kann eine einstweilige Verfügung wieder aufgehoben werden?
günstig für Verpflichteter betrifft Ehegatten, Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Schuldner, Gläubiger
Eine angeordnete einstweilige Verfügung kann aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Das gilt etwa, wenn die gesicherte Partei ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherheit erlangt hat oder sich die Vermögensverhältnisse des Gegners wesentlich geändert haben. Ebenso, wenn ein Ehegatte, für den ein vorläufiger Unterhalt festgesetzt wurde, später über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
§ 399 Abs 1 Z 2 EO ist zB anwendbar, wenn die gefährdete Partei ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherstellung für ihre Forderung erlangt hat oder wenn sich die Vermögensverhältnisse ihres Gegners wesentlich geändert haben, gilt aber auch dann, wenn ein Ehegatte, für den ein einstweiliger Unterhalt bestimmt wurde, in der Folge über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ablauf der Benutzungsschonfrist nach § 33a MSchG.OGH 17 Ob 11/08d, 20.05.2008
- Das Erlöschen des Anspruchs nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann mit Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend gemacht werden.OGH 17 Ob 11/08d, 20.05.2008
- Ein Erlöschen des zu sichernden Anspruches ist mit dem Einstellungsgrund nach § 399 Abs 1 Z 4 EO geltend zu machen.OGH 4 Ob 2004/96a, 12.03.1996
- Aufhebungsgrund nach § 399 Abs 1 Z 2 EO ist der Wegfall oder die Verminderung der Gefährdung der Rechte des Antragstellers.OGH 4 Ob 70/95, 10.10.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005606 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 3 Ob 211/25p, 25.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 37/23m, 31.05.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 399 · Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Verfügung
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