Welches Verfahren gilt, wenn das Gesetz dazu nichts sagt?
betrifft Antragsteller, Bürger, Parteien
Das Verfahren außer Streitsachen ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung anzuwenden, wenn sich das aus der Natur des Anspruchs und aus dem Verhältnis zwischen Antragsteller und Gericht ergibt. Geht es nur um eine beurkundende Tätigkeit, sind im Zweifel die Bezirksgerichte zuständig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Das außerstreitige Verfahren ist ungeachtet des ausschließlichen Verweisungsausspruches des § 1 AußStrG auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruches und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt. Bei beurkundender Tätigkeit sind im Zweifel die Bezirksgerichte sachlich zuständig. (hier: freiwillige Eidesleistung - Art 42 EGzZPO)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Recht auf Bucheinsicht nach § 16 Abs 2 HVertrG.OGH 9 Ob 52/23x, 24.04.2024
- Hier: Im außerstreitigen verfahren durchzusetzende Kontrollrechte von Kommanditisten einer KEG nach § 166 Abs 1 UGB.OGH 6 Ob 203/19z, 23.04.2020
- Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer nach § 37 Abs 1 MRG.OGH 5 Ob 153/13f, 20.09.2013
- Hier: Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter aufgrund § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren.OGH 5 Ob 277/06f, 17.04.2007
- Die nunmehrige Geltung des § 1 Abs 2 AußStrG 2005 steht der in den Entscheidungen 5 Ob 86/84 , 5 Ob 29/85, 5 Ob 64/99v und 5 Ob 46/06k vorgezeichneten Verweisung der Durchsetzung der Verwalterpflichten (etwa die Legung einer Abrechnung und Herausgabe der Belege nach Beendigung des Verwaltervertrages) in das Außerstreitverfahren nicht entgegen.OGH 5 Ob 277/06f, 17.04.2007
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- Ein Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter ist aufgrund unzweifelhaft schlüssiger Verweisung gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren geltend zu machen; soweit aus der Entscheidung 5 Ob 115/05f Abweichendes abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten.OGH 5 Ob 277/06f, 17.04.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005781 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 5 Ob 206/24s, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 244/21z, 01.06.2022, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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