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Welches Verfahren gilt, wenn das Gesetz dazu nichts sagt?

betrifft Antragsteller, Bürger, Parteien
Das Verfahren außer Streitsachen ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung anzuwenden, wenn sich das aus der Natur des Anspruchs und aus dem Verhältnis zwischen Antragsteller und Gericht ergibt. Geht es nur um eine beurkundende Tätigkeit, sind im Zweifel die Bezirksgerichte zuständig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Das außerstreitige Verfahren ist ungeachtet des ausschließlichen Verweisungsausspruches des § 1 AußStrG auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruches und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt. Bei beurkundender Tätigkeit sind im Zweifel die Bezirksgerichte sachlich zuständig. (hier: freiwillige Eidesleistung - Art 42 EGzZPO)

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005781 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 11.

Im Gesetz

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