Muss ich mein Mietproblem klagen oder beantragen?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Das Mietrechtsgesetz weist viele Streitigkeiten dem Verfahren außer Streitsachen zu. Es bleibt aber dabei, dass alles, was nicht ausdrücklich oder wenigstens eindeutig schlüssig dorthin verwiesen ist, mit Klage auf dem streitigen Weg zu erledigen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Der Anwendungsbereich des außerstreitigen Verfahrens wurde durch § 37 MRG erheblich ausgeweitet, doch wird der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, durch die Regelungen des § 37 MRG nicht berührt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch außerhalb des Mietzinsüberprüfungsverfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG ist ein Antrag auf Feststellung der Ausstattungskategorie eines Bestandobjekts zum Anmietungszeitpunkt zulässig und wegen schlüssiger Verweisung durch den Gesetzgeber im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren abzuhandeln.OGH 5 Ob 206/24s, 30.01.2025
- Die Klägerin stützt sich darauf, dass das bei Übergabe der Wohnung vorhandene Nachtspeichergerät asbesthaltig und erheblich gesundheitsgefährdend war und daher entfernt werden musste. Damit wird der Tatbestand des § 8 Abs 2 Z 2 MRG geltend gemacht, sodass über die daraus resultierenden Ersatzansprüche gemäß § 37 Abs 1 Z 5 MRG im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zu entscheiden ist.OGH 10 Ob 23/22p, 28.03.2023
- Hier: Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer nach § 37 Abs 1 MRG.OGH 5 Ob 153/13f, 20.09.2013
- Die Kläger stützten ihr Klagebegehren darauf, dass die Beklagte aus schadenersatzrechtlichen Gründen nicht berechtigt sei, die Grundsteuer in einem bestimmten Ausmaß und für bestimmte Jahre auf sie zu überwälzen, sondern selbst zu tragen habe, weil sie es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen habe, für die von der Klage erfassten Jahre die Befreiung von der Grundsteuer zu beantragen. Diese Frage gehört nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf den streitigen Rechtsweg.OGH 6 Ob 203/12i, 20.03.2013
- Hier: § 838a ABGB.OGH 5 Ob 17/12d, 20.03.2012
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- Eine vertragliche Duldungspflicht muss im Streitverfahren geltend gemacht werden.OGH 5 Ob 10/11y, 09.02.2011
- Vertragliche Ansprüche sind mangels Genehmigungspflicht im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG unbeachtlich.OGH 5 Ob 162/10z, 24.01.2011
- Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 WGG.OGH 5 Ob 267/09i, 20.04.2010
- Dieser Grundsatz gilt ebenso für Angelegenheiten nach dem Kleingartengesetz.OGH 2 Ob 183/07m, 10.04.2008
- Hier: § 52 Abs 1 WEG 2002.OGH 5 Ob 226/07g, 01.04.2008
- Die Rechtsauffassung, die Klärung strittiger Fragen der Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags sei dem streitigen Verfahren vorzubehalten, entspricht der Judikatur.OGH 5 Ob 220/07z, 20.11.2007
- Das Begehren auf selbständige Feststellung, dass eine Wertsicherung des vereinbarten Hauptmietzinses nicht vereinbart worden sei, ist im Katalog der im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren zu entscheidenden Angelegenheiten des § 37 Abs 1 nicht angeführt.OGH 5 Ob 214/07t, 02.10.2007
- Auch Betriebskostenstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Vereinbarung gemäß § 17 MRG sind von der Verweisung in das Außerstreitverfahren (§ 37 Abs 1 Z 9 MRG) mitumfasst.OGH 5 Ob 172/04m, 29.10.2004
- Für das Begehren des Mieters auf Feststellung, der Vermieter habe für alle bisher verursachten Schäden und nachteiligen Folgen am Bestandobjekt aus dessen Bautätigkeit zu haften, gilt, dass ein solches Feststellungsbegehren weder unter § 8 Abs 3 MRG subsumiert werden kann, noch sonst im Katalog des § 37 Abs 1 MRG Deckung findet.OGH 5 Ob 170/01p, 18.12.2001
- Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger gesetzlicher Zuweisung des Begehrens auf Bevorschussung von Erhaltungsarbeiten, die ein Mieter selbst durchzuführen beabsichtigt, in den Katalog des § 37 Abs 1 MRG, steht dieses für die Erledigung eines solchen Anspruchs nicht zur Verfügung.OGH 5 Ob 170/01p, 18.12.2001
- Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. Wenn der Mietvertrag über das Gesetz hinausgehende Regelungen nicht enthält, ist der Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Ohne die angeführte konkrete Vereinbarung stützt ein Mieter, der sich auf seinen Mietvertrag beruft, seinen Anspruch dennoch in Wahrheit auf das Gesetz.OGH 6 Ob 206/00p, 30.08.2000
- Der Rechtsweg ist also nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in § 37 Abs 1 MRG aufgezählt sind.OGH 2 Ob 46/98y, 23.04.1998
- Hier: § 26 WEG.OGH 5 Ob 497/97t, 24.02.1998
- Rückforderungsansprüche des Mieters sind durch § 37 Abs 1 Z 14 MRG nur dann in das außerstreitige Verfahren verwiesen, wenn die zurückgeforderte Leistung auf Grund einer in § 27 Abs 1 MRG näher definierten "ungültigen und verbotenen" Vereinbarung erbracht wurde. Das trifft nicht auf jede Entgeltvereinbarung zwischen Mieter und Immobilienmakler zu, die Rechtsgrundsätze über das Entstehen eines Provisionsanspruches verletzt.OGH 5 Ob 2175/96f, 25.06.1996
- Der Außerstreitrichter kann auch unter den Voraussetzungen des § 37 Abs 4 MRG Rückzahlungstitel für Rückforderungsansprüche nach dem MG schaffen.OGH 5 Ob 156/92, 24.11.1992
- Rechtliche Schritte, damit das gemietete Bestandobjekt in jenem baulichen Zustand bleiben kann, in dem es gemietet wurde. Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger gesetzlicher Zuweisung in das Außerstreitverfahren gehört ein solches Begehren auf den Rechtsweg.OGH 4 Ob 543/91, 10.09.1991
- Für die Beurteilung, welche Art des zivilgerichtlichen Verfahrens anzuwenden ist, sind der Inhalt des von einer Partei gestellten Entscheidungsbegehrens und ihr Sachvorbringen maßgeblich.OGH 7 Ob 668/90, 10.01.1991
- Die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten ist im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen.OGH 4 Ob 531/90, 11.09.1990
- Demnach ist eine Erweiterung des taxativen Zuständigkeitskataloges des § 37 Abs 1 MRG durch Analogie ausgeschlossen.OGH 8 Ob 603/88, 24.11.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005948 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 41.
- OGH 5 Ob 206/24s, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 23/22p, 28.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 39/22d, 22.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 244/21z, 01.06.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 162/20i, 18.03.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 175/20h, 17.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 213/18m, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 240/17f, 18.01.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 95/17g, 23.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 121/17f, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 838a
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 18 § 1
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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