Entscheidet das, was ich behaupte, über die Verfahrensart?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (54 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Begehren der antragstellenden Wohnungseigentümer, das darauf abzielte, die für ihren behördlichen Antrag gemäß § 129 Abs 1a BauO für Wien erforderlichen Zustimmungserklärungen zu erhalten.OGH 5 Ob 150/25g, 30.10.2025
- Hier: Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren.OGH 1 Ob 225/19y, 21.01.2020
- Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist ausschließlich nach dem Vorbringen in der Klage zu beurteilen und nicht danach, ob der Kläger das Bestehen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung auch nachweisen konnte.OGH 4 Ob 233/16t, 28.03.2017
- Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen.OGH 7 Ob 131/16i, 09.11.2016
- Hier stützt sich die Klägerin nach ihrem Vorbringen auf einen vertraglich mit dem Beklagten vereinbarten Anspruch auf Abgeltung ihres Schenkungspflichtteils und nicht auf eine eheliche Vorwegvereinbarung iSd § 97 EheG; daher streitiges Verfahren.OGH 1 Ob 35/16b, 31.03.2016
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur „Neuparifizierung“ kann daher im streitigen Verfahren erzwungen werden.OGH 5 Ob 228/13k, 21.02.2014
- Vertragliche Ansprüche auf Umparifizierung einer Liegenschaft sind im Gegensatz zu den auf das Gesetz gestützten Anträgen im streitigen Verfahren geltend zu machen.OGH 5 Ob 228/13k, 21.02.2014
- Hier: § 838a ABGB.OGH 8 Ob 111/11y, 20.12.2011
- Hier: Duldungsanspruch nach § 8 Abs 2 MRG.OGH 5 Ob 189/10w, 29.03.2011
- Für die Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ist auch im Verfahren nach § 37 MRG (iVm § 52 WEG) immer der Inhalt des von einer Partei gestellten Entscheidungsbegehrens und ihr Sachvorbringen maßgeblich.OGH 5 Ob 224/09s, 11.02.2010
- "Ohne Einfluss ist amtliches Wissen und ob der Anspruch begründet ist."OGH 7 Ob 135/02g, 08.07.2002
- Hier: Verfahren nach §§ 81 ff EheG.OGH 6 Ob 664/85, 30.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005861 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 54.
- OGH 5 Ob 196/25x, 14.04.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 169/25a, 12.03.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 150/25g, 30.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 80/25p, 25.06.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 Ob 63/23i, 18.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 29/24m, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 23/22p, 28.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 24/23z, 14.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 46/22p, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 244/21z, 01.06.2022, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 838a
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 10 § 2
- AußStrG Art. 16
- AußStrG Art. 18 § 1
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- JN § 40a
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur eingeschränkt. Ein Abänderungsantrag soll eine falsche Tatsachengrundlage beseitigen, nicht eigene Fehler in der Verfahrensführung reparieren. Sie müssen selbst behaupten und beweisen, dass Sie die neuen Beweismittel ohne Ihr Verschulden nicht schon im Hauptverfahren vorbringen konnten; sonst wird der Antrag zurückgewiesen.
Im Außerstreitverfahren müssen Sie erfahren, worum es geht, was die anderen Beteiligten vorbringen und was die Erhebungen ergeben haben, und Sie müssen dazu Stellung nehmen können. Dieses Recht ist gewahrt, wenn Sie Gelegenheit haben, sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Dass Sie sich in einem anderen, davor geführten Verfahren äußern konnten, genügt dafür nicht.