Kann ich mich wehren, wenn mein Fall ins andere Verfahren wandert?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Ja. Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und überweist die Sache in das Außerstreitverfahren, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Ein besonderer Ausspruch des Gerichts ist dafür nicht nötig. Umgekehrt, bei der Überweisung in das streitige Verfahren, gelten strengere Voraussetzungen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.09.2020 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Beschlüsse des Berufungsgerichtes, womit das Urteil als nichtig aufgehoben und die Rechtssache zur Entscheidung ins außerstreitige Verfahren überwiesen wird, sind auch ohne Ausspruch des Berufungsgerichtes, dass der Rekurs an den OGH zulässig sei, anfechtbar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Selbständige Anfechtbarkeit mit Vollrekurs auch bei Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs durch Erstgericht in seiner Sachentscheidung.OGH 3 Ob 45/17i, 29.03.2017
- Ein solcher Beschluss ist auch dann selbständig mit Vollrekurs anfechtbar, wenn durch den Wechsel der Verfahrensart keine Veränderung in der materiellen Anspruchsgrundlage eintritt.OGH 4 Ob 91/16k, 15.06.2016
- Im umgekehrten Fall der Überweisung vom außerstreitigen in das streitige Verfahren ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig.OGH 1 Ob 202/00p, 29.08.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043890 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 24.
- OGH 1 Ob 83/20t, 23.09.2020, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 33/20v, 03.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 98/19a, 31.07.2019, Fall aus Vorarlberg
- OGH 9 Ob 4/19g, 15.05.2019, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
ZPO idF WGN 1989 §519 Abs1 Z1 G
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