AußStrG Art. 18 § 1
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das Gericht, das über den Unterhalt für ein Kind entscheidet, kann den Vater auch für die Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit zur Zahlung verpflichten. Ein eigenes Verfahren ist dafür nicht nötig.
Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen ohne die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer und ohne ersetzende Gerichtsentscheidung vor, ist gegen ihn ausnahmslos vor dem ordentlichen Gericht vorzugehen. Droht eine künftige rechtswidrige Änderung, klagen Sie auf Unterlassung. Ist die Änderung schon bewirkt, können Sie deren Beseitigung verlangen.
Das Mietrechtsgesetz weist viele Streitigkeiten dem Verfahren außer Streitsachen zu. Es bleibt aber dabei, dass alles, was nicht ausdrücklich oder wenigstens eindeutig schlüssig dorthin verwiesen ist, mit Klage auf dem streitigen Weg zu erledigen ist.
Im ordentlichen streitigen Verfahren. Der Außerstreitrichter ist nur für jene Veränderungen des Mietgegenstands zuständig, die das Gesetz vorsieht. Gehen Ihre vertraglich zugesagten Rechte darüber hinaus, muss durch Auslegung des Vertrags geklärt werden, was erlaubt ist, und das gehört vor das Prozessgericht.
Der Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Rücklage an den neuen Verwalter wird im Verfahren außer Streitsachen behandelt. Das gilt unabhängig davon, ob auch die Abrechnung verlangt wird oder ob nur die Auszahlung strittig ist.
Im gerichtlichen Verfahren über die Verwaltung und Benützung einer gemeinsamen Sache gilt die Regel des Zivilprozesses nicht, nach der ein Verkauf während des Verfahrens ohne Einfluss bleibt. Verkauft ein Miteigentümer seinen Anteil, wird das Verfahren daher nicht nach dieser Regel unverändert fortgeführt.
Ja. Im Außerstreitverfahren, etwa in Wohnrechtssachen, gilt die Prozessregel nicht, nach der ein Verkauf während des Verfahrens ohne Einfluss bleibt. Das Gericht ist dort nämlich verpflichtet, jederzeit von sich aus alle Personen einzubeziehen, deren Rechte die Entscheidung betrifft.
Verlangen Sie als Gesellschafter, dass die GmbH Jahresabschlüsse aufstellt und Ihnen übersendet, müssen Sie das im Verfahren außer Streitsachen geltend machen. Eine gewöhnliche Klage ist dafür nicht der richtige Weg.
Eine Entschädigung wegen einer Enteignung müssen Sie im Verfahren außer Streitsachen geltend machen. Eine gewöhnliche Klage im streitigen Verfahren ist dafür nicht der richtige Weg.
Streitigkeiten sind grundsätzlich im Prozessweg auszutragen, wenn sie nicht ausdrücklich oder zumindest zweifelsfrei einem besonderen Verfahren zugewiesen sind. Im Wohnungseigentum sind nur jene Angelegenheiten dem Prozessweg entzogen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Alles andere ist weiterhin mit Klage geltend zu machen.
Auch im Verfahren außer Streitsachen kann die Bezeichnung einer Partei richtiggestellt werden. Weil es dort keine eigene Regelung gibt, gelten dafür sinngemäß die Vorschriften des Zivilprozesses.
Im Verfahren außer Streitsachen gilt die Regel des Zivilprozesses nicht, wonach der Verkauf einer strittigen Sache das Verfahren unberührt lässt. Wechselt die Partei vor dem Schluss des Verfahrens erster Instanz, ist dieser Wechsel deshalb zu beachten.
Ob eine Sache im Außerstreitverfahren oder im ordentlichen Prozess zu behandeln ist, richtet sich nach den Behauptungen des Antragstellers. Einwendungen der Gegenseite oder spätere Beweisergebnisse ändern daran nichts. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen fehlen, wird der Antrag im selben Verfahren abgewiesen; das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.
Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.
Wer die im Titel festgelegte Pflicht zur eidlichen Angabe des Vermögens freiwillig erfüllen will, muss das beim Bezirksgericht als Außerstreitgericht tun. Das Prozessgericht ist dafür nicht zuständig.
Im Verfahren außer Streitsachen. Streiten der Eigentümer eines unbelasteten Liegenschaftsanteils und der Fruchtnießer eines anderen Anteils über die Benützung, entscheidet darüber der Außerstreitrichter und nicht das Prozessgericht.
Ja. Dass der Außerstreitrichter dieselbe Frage nebenbei als Vorfrage prüfen darf, schließt den Weg zum Prozessgericht nicht aus. Ob Ihr Anspruch berechtigt ist, spielt dafür keine Rolle. Der Außerstreitrichter ist zur Prüfung solcher Vorfragen sogar verpflichtet.
In Verfahren außer Streitsachen können Sie Gegenforderungen, über die in diesem Verfahren nicht zu entscheiden ist, nicht einredeweise geltend machen. Eine Regel, wie sie der Zivilprozess dafür kennt, fehlt dort.
Im Zweifel gehört Ihr Fall in das gewöhnliche Gerichtsverfahren mit Klage. Nur wenn ein Gesetz ihn ausdrücklich oder eindeutig einem besonderen Verfahren zuweist, gilt etwas anderes. Entscheidend ist, womit Ihr Anspruch inhaltlich zusammenhängt und was den Kern Ihres Begehrens bildet.
Das Verfahren außer Streitsachen ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung anzuwenden, wenn sich das aus der Natur des Anspruchs und aus dem Verhältnis zwischen Antragsteller und Gericht ergibt. Geht es nur um eine beurkundende Tätigkeit, sind im Zweifel die Bezirksgerichte zuständig.