In welchem Verfahren wird mein Streit als Wohnungseigentümer geklärt?
betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Eigentümergemeinschaft
Das Gesetz zählt jene Angelegenheiten des Wohnungseigentums auf, die im außerstreitigen Verfahren zu behandeln sind. Diese Aufzählung ist abschließend, kann aber auf vergleichbare Fälle sinngemäß übertragen werden. Welches Verfahren gilt, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Antrags und nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
§ 52 Abs 1 WEG 2002 enthält eine taxative, aber analogiefähige beziehungsweise der berichtigenden Auslegung zugängliche Aufzählung jener wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten, die im außerstreitigen Verfahren zu behandeln sind. Die Zuordnung von Rechtsschutzansprüchen zum außerstreitigen Wohnrechtsverfahren kann sich entweder aus der direkten Aufzählung oder aus einem unzweifelhaften Analogieschluss ergeben. Maßgebend für die Beurteilung, welche Art des Verfahrens anzuwenden ist, ist der Wortlaut des vom Antragsteller gestellten Entscheidungsbegehrens und sein Sachvorbringen, also der zur Begründung des Begehrens vorgetragene Sachverhalt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer nach § 37 Abs 1 MRG.OGH 5 Ob 153/13f, 20.09.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123353 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 5 Ob 206/24s, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 39/22d, 22.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/16f, 19.12.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 2/16d, 25.08.2016, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 255/15h, 25.08.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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