Wie lange habe ich Zeit für den Rekurs gegen eine einstweilige Verfügung?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Parteien
Im Verfahren über einstweilige Verfügungen gilt eine einheitliche Frist für den Rekurs. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Rechtsmittelverfahren einseitig oder zweiseitig geführt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
§ 402 Abs 3 EO bestimmt nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des § 402 EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frist für den Rekurs und die Rekursbeantwortung beträgt im Sicherungsverfahren vierzehn Tage (§ 402 Abs 3 EO). Das gilt auch für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung.OGH 4 Ob 148/09g, 08.09.2009
- Gemäß § 402 Abs 3 EO beträgt die Frist für den Rekurs gegen den Beschluss über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dessen Beantwortung vierzehn Tage, was nicht nur für den Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung, sondern auch für den Revisionsrekurs gilt.OGH 4 Ob 215/06f, 23.11.2006
- Gilt auch für den Revisionsrekurs.OGH 4 Ob 19/05f, 05.04.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119289 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 20.
- OGH 9 ObA 60/22x, 14.07.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 88/20g, 07.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 78/17z, 27.07.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 402 · Rekurs
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