Zum Inhalt springen

Bekomme ich nach einem tödlichen Unfall vorläufigen Unterhalt?

günstig für Schädiger betrifft Hinterbliebene, Geschädigte, Schädiger, Versicherung
Nein, nicht über die Regeln des einstweiligen Unterhalts. Für Rentenansprüche der Hinterbliebenen nach einem tödlichen Unfall gilt die Bestimmung über den einstweiligen Unterhalt nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 30.08.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Auf Rentenansprüche nach § 1327 ABGB ist § 382 Z 8 lit a EO nicht anwendbar.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005938 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Urteil über künftige Rentenzahlungen

Ja. Bei Renten wegen einer Körperverletzung oder nach dem Tod eines Unterhaltspflichtigen darf das Gericht auch Zahlungen zusprechen, die erst nach dem Urteil fällig werden. Ändern sich später die Verhältnisse, kann der Zahlungspflichtige die Herabsetzung verlangen. Für einen reinen Vermögensschaden ohne Verletzung gibt es dagegen keine künftige Rente.

günstig für Geschädigter Zeitliche Begrenzung einer Schadenersatzrente

Soll eine zugesprochene Rente nur bis zu einem bestimmten Lebensalter laufen, muss der Ersatzpflichtige das schon im Verfahren erster Instanz beantragen. Ohne diesen Antrag kommt eine solche Begrenzung nicht in Betracht.

Verwandte Fragen

Erbrecht · Einstweiliger Unterhalt gegen den Nachlass
Schadenersatz · Rente für entgangenen Unterhalt
Schadenersatz · Unterhalt nach Tötung und Rückgriff
Familienrecht · Vorläufiger Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
Schadenersatz · Ersatzanspruch trotz Unterhalt von anderer Seite