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Kann ich zurückfordern, was ich statt des Getöteten an Unterhalt zahlte?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Hinterbliebene, Unterhaltspflichtige, Geschädigte, Schädiger
Ja, für das, was Sie bereits geleistet haben. Springen Sie als weiterer Unterhaltspflichtiger ein, weil der Unterhaltspflichtige getötet wurde, gehen die Ansprüche der Hinterbliebenen insoweit auf Sie über. Für erst künftig zu erbringende Leistungen können Sie aber keine Rente zugesprochen bekommen; dafür kommt nur eine Feststellung durch das Gericht in Betracht.

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Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 22.10.2019 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Ansprüche der Geschädigten auf entgangenen Unterhalt iSv § 1327 ABGB gehen bei Erbringen der entsprechenden Leistungen durch einen anderen Unterhaltspflichtigen analog § 1358 ABGB auf diesen über. Erst zukünftig zu erbringende Leistungen können dem anderen Unterhaltspflichtigen aber nicht in Form einer Rente zugesprochen werden. Insofern käme jedoch ein Feststellungsurteil in Betracht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132049 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhaltsvereinbarung nach dem Tod

Ja, soweit die Vereinbarung mehr vorsieht, als Ihnen von Gesetzes wegen zustünde. Dieser übersteigende Teil ist ein rein vertraglicher Anspruch. Er geht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über.

günstig für Unterhaltsberechtigter Nachforderung von Unterhalt

Auch im Unterhaltsverfahren entscheidet das Gericht nur über das, was Sie beantragt haben. Ein Betrag, den Sie gar nicht gefordert haben, wird von der Entscheidung nicht endgültig erledigt, selbst wenn Sie den ersten Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und sich nichts vorbehalten haben. Sie können daher später mehr verlangen, wenn Sie vorbringen, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähiger ist als angenommen.

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