Kann mir das Gericht auch künftige Rentenzahlungen zusprechen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 17.12.2020 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Bedenken an der Verfassungskonformität des § 406 ZPO.OGH 1 Ob 54/20b, 16.04.2020
- Hier: Begehren auf Zuspruch des aus unterbliebenen Beförderungen abgeleiteten Verdienstentgangs in Form einer monatlichen Geldrente.OGH 1 Ob 54/20b, 16.04.2020
- Die entsprechenden (materiell-rechtlichen) Normen, die den Zuspruch einer künftigen Schadensrente ermöglichen (§ 1325 [sowie § 1327 ABGB], § 152 Luftfahrtgesetz, § 14 EKHG, § 7 RHG, § 11 Rohrleitungsgesetz, § 2 Impfschadengesetz, § 21 Heeresversorgungsgesetz) setzen jeweils einen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut – in der Regel eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung – voraus (vgl auch § 407 Abs 1 ZPO). Bei einem (wie hier behaupteten) bloßen bzw reinen Vermögensschaden besteht keine gesetzliche Grundlage für einen Zuspruch künftigen Verdienstentgangs.OGH 1 Ob 54/20b, 16.04.2020
- Hier: Anspruch eines Arztes gegen den regresspflichtigen Rechtsanwalt, ihn hinsichtlich einer titulierten Rentenzahlungsverpflichtung gegenüber dem Witwer freizustellen.OGH 1 Ob 121/17a, 21.03.2018
- Inhalt eines materiell‑rechtlich aus § 1323 ABGB herleitbaren Freistellungsanspruchs kann auch eine monatliche "Befreiungsrente" (§ 1327 ABGB) sein. Für das entsprechende Leistungsbegehren ist prozessual eine Analogie zu § 406 Satz 2 ZPO geboten. Eine solche Verpflichtung zur Freistellung von künftigen monatlichen Rentenverpflichtungen entsteht aber erst in dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gegenüber dem Gläubiger.OGH 1 Ob 121/17a, 21.03.2018
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- § 1325 ABGB setzt allerdings voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten durch eine Körperverletzung beeinträchtigt wurde.OGH 1 Ob 211/14g, 22.01.2015
- Dem Verpflichteten bleibt es vorbehalten, mit Oppositionsklage, gegebenenfalls auch Feststellungsklage, nach der Verurteilung die Herabsetzung der Rente zu verlangen, wenn er Umstände nachweist, die eine Verringerung seiner Leistungen zur Folge haben.OGH 3 Ob 193/00d, 21.03.2001
- Künftig fällig werdende Leistungen nach den §§ 1325 und 1327 ABGB.OGH 1 Ob 155/97v, 27.01.1998
- Der Eintritt solcher Umstände kann auch dazu führen, daß dem Geschädigten nichts mehr zu leisten ist, weil ein Entgang bei Berücksichtigung der eingetretenen Änderung nicht mehr besteht. Ein solcher, die zuerkannte Rente mindernder Umstand kann auch in einer dem Rentenzuspruch nachfolgenden Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten gelegen sein.OGH 1 Ob 737/82, 12.01.1983
- Dem Verpflichteten bleibt es vorbehalten (Oppositionsklage gegebenenfalls auch Feststellungsklage) nach der Verurteilung die Herabsetzung der Rente zu verlangen, wenn er Umstände nachweist, die eine Verringerung seiner Leistungen zur Folge haben.OGH 2 Ob 255/74, 14.11.1976
- Daher fehlt insoweit Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO.OGH 8 Ob 240/71, 28.09.1971
- Auch Schadenersatzrenten nach § 1327 ABGB.OGH 2 Ob 297/70, 15.04.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030704 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 9 Ob 59/20x, 17.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 54/20b, 16.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 121/17a, 21.03.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
- ABGB § 1327
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 406
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Auch wenn Ihnen ein Gericht rechtskräftig eine Rente für entgangenes Einkommen zugesprochen hat, kann später geklagt werden, dass diese Rente wegen geänderter Verhältnisse erloschen ist. Die frühere Entscheidung steht einer solchen Anpassung nicht entgegen.
Nein, nicht über die Regeln des einstweiligen Unterhalts. Für Rentenansprüche der Hinterbliebenen nach einem tödlichen Unfall gilt die Bestimmung über den einstweiligen Unterhalt nicht.