Was passiert, wenn ich mich zum Antrag nicht äußere?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Parteiantrag, rechtswirksame Zustellung, Bekanntgabe des Antrags, Fristsetzung und Rechtsfolgenhinweis sind Anwendungsvoraussetzungen des § 17 AußStrG.OGH 7 Ob 152/24i, 23.10.2024
- § 17 AußStrG normiert demnach als Säumnisfolge keine Zustimmungs- oder Anerkenntnisfiktion zu Lasten des Antragsgegners und zu Gunsten des von der antragstellenden Partei erhobenen Begehrens.OGH 7 Ob 152/24i, 23.10.2024
- (Auch) bei Nichtäußerung des Antragsgegners trotz Aufforderung nach § 17 AußStrG ist das Antragsbegehren hinsichtlich seiner rechtlichen Voraussetzungen uneingeschränkt auf der Grundlage des Akteninhalts zu prüfen; dies gilt vor allem auch für die Prüfung der Schlüssigkeit des Begehrens.OGH 6 Ob 62/20s, 20.05.2020
- Unterbleiben ungeachtet dessen amtswegige Erhebungen, stellt dies einen Mangel des Verfahrens erster Instanz dar, der im Revisionsrekursverfahren zum Nachteil des Kindes nicht (mehr) releviert werden kann.OGH 4 Ob 138/15w, 11.08.2015
- Dies bedeutet einen Einwendungsausschluss auf Tatsachenebene, jedoch keine Anerkenntnisfiktion.OGH 3 Ob 43/07f, 29.03.2007
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- Der Einwendungsausschluss von neuen Tatsachenbehauptungen kommt auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen, in welchem der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige nach ordnungsgemäßer Aufforderung zur Äußerung gemäß § 17 AußStrG nF eine (ablehnende) Äußerung nicht erstattet sondern dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung sogar ausdrücklich zugestimmt hat.OGH 10 Ob 40/06i, 13.06.2006
- Daran hat sich auch nach der neuen Rechtslage gemäß § 17 AußStrG 2005 nichts geändert.OGH 7 Ob 103/06g, 10.05.2006
- Ein Zugeständnis darf nur dann nicht angenommen werden, wenn das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung und Erhebung der Entscheidungsgrundlagen erfordert, wenn der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht oder wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, dass der Antragsgegner dem Antrag ungeachtet seines Schweigens entgegentrete.OGH 4 Ob 134/03i, 24.06.2003
- Dies gilt auch für die im Löschungsverfahren gemäß § 18 FBG ergehende Aufforderung, die Gesellschaft möge sich zur beabsichtigten Löschung äußern.OGH 6 Ob 183/01g, 13.09.2001
- Der Aufforderung muss aber der Hinweis darauf beigegeben sein, dass das Gericht im Fall der Nichtäußerung annehmen werde, dass der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetze.OGH 4 Ob 555/91, 10.09.1991
- Letzteres auch dann, wenn der Antragsgegner nach Ablauf der Frist und nach der Entscheidung des Erstgerichtes eine Äußerung erstattet.OGH 7 Ob 652/90, 06.12.1990
- Insoweit ist dem § 10 AußStrG durch § 185 Abs 3 AußStrG derogiert worden.OGH 4 Ob 525/89, 04.04.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006941 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 33.
- OGH 7 Ob 88/25d, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 86/24v, 14.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 152/24i, 23.10.2024
- OGH 5 Ob 127/16m, 25.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 10 · Anbringen
- AußStrG § 185 · Allgemeine Anordnungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im Außerstreitverfahren müssen Sie erfahren, worum es geht, was die anderen Beteiligten vorbringen und was die Erhebungen ergeben haben, und Sie müssen dazu Stellung nehmen können. Dieses Recht ist gewahrt, wenn Sie Gelegenheit haben, sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Dass Sie sich in einem anderen, davor geführten Verfahren äußern konnten, genügt dafür nicht.
Nein. Eine Aufforderung, sich im Verfahren zu äußern, darf nicht bloß durch Anschlag im Haus zugestellt werden, weil sonst Ihr rechtliches Gehör nicht wirksam geschützt wäre. Die Säumnisfolgen treten daher nicht ein, wenn die Aufforderung nicht jedem Antragsgegner persönlich wie eine Klage zugestellt wurde.