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Was passiert, wenn ich mich zum Antrag nicht äußere?

günstig für Antragsteller betrifft Erben, Beteiligte, Antragsgegner
Äußern Sie sich trotz Aufforderung nicht, gilt das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers als zugestanden, soweit es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie dem Antrag trotz Ihres Schweigens entgegentreten. Ob dem Begehren stattzugeben ist, prüft das Gericht auf dieser Grundlage. Im Rekurs können Sie diesem Sachverhalt keine abweichenden Behauptungen mehr entgegensetzen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (33 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Äußert sich der Beteiligte trotz Aufforderung nach § 185 Abs 3 AußStrG nicht, hat das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers so weit als zugestanden zu gelten, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens des Antragstellers hat das Gericht auf der Grundlage des nach der Aktenlage für wahr zu haltenden Vorbringens zu prüfen. Dem Sachverhalt, von dem das Gericht erster Instanz bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten auszugehen hatte, darf dieser in seinem Rekurs keine davon abweichende, mangels Vorbringens in der ersten Instanz nicht ergänzbare Tatsachenbehauptungen entgegensetzen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006941 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 33.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Rechtliches Gehör im Außerstreitverfahren

Im Außerstreitverfahren müssen Sie erfahren, worum es geht, was die anderen Beteiligten vorbringen und was die Erhebungen ergeben haben, und Sie müssen dazu Stellung nehmen können. Dieses Recht ist gewahrt, wenn Sie Gelegenheit haben, sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Dass Sie sich in einem anderen, davor geführten Verfahren äußern konnten, genügt dafür nicht.

günstig für Antragsgegner Zustellung durch Hausanschlag

Nein. Eine Aufforderung, sich im Verfahren zu äußern, darf nicht bloß durch Anschlag im Haus zugestellt werden, weil sonst Ihr rechtliches Gehör nicht wirksam geschützt wäre. Die Säumnisfolgen treten daher nicht ein, wenn die Aufforderung nicht jedem Antragsgegner persönlich wie eine Klage zugestellt wurde.

Verwandte Fragen

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