Kann mein Erwachsenenvertreter im eigenen Namen Rechtsmittel erheben?
betrifft Betroffene Personen, Erwachsenenvertreter, Angehörige
Der Vertreter einer betroffenen Person hat selbst keine Parteistellung. Er kann ein Rechtsmittel nur im Namen und im Interesse der betroffenen Person erheben, nicht aber für sich selbst.
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Die Parteistellung des Vertreters selbst ist zu verneinen. § 127 AußStrG ist nämlich - soweit hier von Interesse - als klarstellende Anordnung zu interpretieren, die besagt, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Rechtslage nach dem 2. ErwSchGOGH 5 Ob 203/24z, 25.06.2025
- Nach § 127 AußStrG steht unter anderem sowohl der betroffenen Person als auch ihrem Vertreter ein Rekursrecht gegen die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 Abs 3 ABGB zu. Weder die Bestellung eines Verfahrenssachwalters noch das Vorhandensein eines (sonstigen) Vertreters beschränken das Rekursrecht der betroffenen Person im eigenen Namen; Rechtsmittel der betroffenen Person und ihres Vertreters sind voneinander unabhängig.OGH 6 Ob 164/14g, 09.10.2014
- Durch die Bestellung eines (Verfahrens-)Sachwalters wird die Möglichkeit des Vertreters, namens der betroffenen Person ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht beseitigt. Der Vertreter ist aber nur berechtigt, das Rechtsmittel im Namen und im Interesse der betroffenen Person zu ergreifen.OGH 8 Ob 83/09b, 27.08.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125240 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 203/24z, 25.06.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 127 · Angehörige
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