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Kann ich gegen ein formloses Schreiben des Gerichts etwas unternehmen?

günstig für Beteiligter betrifft Antragsteller, Beteiligte, Erbe
Über Ihre Anträge muss das Gericht entscheiden. Ob Sie sich gegen eine schriftliche Erledigung wehren können, hängt nicht von deren Form oder Bezeichnung ab, sondern davon, ob Ihre rechtlichen Interessen beeinträchtigt werden. Dabei ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 05.12.2022 (60 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Zum Begriff der anfechtbaren Verfügung: a) Der Beteiligte hat grundsätzlich Anspruch auf Entscheidung über seine Anträge. b) Für die Anfechtbarkeit einer schriftlichen Erledigung ist die Form und Bezeichnung ohne Belang. c) Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, Anfragen und einfache Kenntnisnahmen, Rechtsbelehrungen und -auskünfte, die für den Fortgang des Verfahrens ohne Bedeutung sind und deren Gebrauch dem Beteiligten freisteht. Hingegen unterliegen aber der Anfechtung etwa: Im allgemeinen auch (andere als die oben bezeichneten) verfahrensleitende Verfügungen, die Erledigung des Ansuchens um Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Verwendung bei anderen Behörden (hier: ausländische Gerichte), die formlose Mitteilung, dass ein früherer rechtskräftiger Beschluss unrichtige Angaben enthalte, amtswegige Mitteilungen an ein ausländisches Gericht über eine angebliche kollisionsrechtliche Lage, durch die die rechtliche Stellung des Beteiligte verschlechtert werden kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006327 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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