Kann ich gegen ein formloses Schreiben des Gerichts etwas unternehmen?
günstig für Beteiligter betrifft Antragsteller, Beteiligte, Erbe
Über Ihre Anträge muss das Gericht entscheiden. Ob Sie sich gegen eine schriftliche Erledigung wehren können, hängt nicht von deren Form oder Bezeichnung ab, sondern davon, ob Ihre rechtlichen Interessen beeinträchtigt werden. Dabei ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 05.12.2022 (60 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Zum Begriff der anfechtbaren Verfügung:
a) Der Beteiligte hat grundsätzlich Anspruch auf Entscheidung über seine Anträge.
b) Für die Anfechtbarkeit einer schriftlichen Erledigung ist die Form und Bezeichnung ohne Belang.
c) Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, Anfragen und einfache Kenntnisnahmen, Rechtsbelehrungen und -auskünfte, die für den Fortgang des Verfahrens ohne Bedeutung sind und deren Gebrauch dem Beteiligten freisteht. Hingegen unterliegen aber der Anfechtung etwa: Im allgemeinen auch (andere als die oben bezeichneten) verfahrensleitende Verfügungen, die Erledigung des Ansuchens um Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Verwendung bei anderen Behörden (hier: ausländische Gerichte), die formlose Mitteilung, dass ein früherer rechtskräftiger Beschluss unrichtige Angaben enthalte, amtswegige Mitteilungen an ein ausländisches Gericht über eine angebliche kollisionsrechtliche Lage, durch die die rechtliche Stellung des Beteiligte verschlechtert werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: als Fortsetzung des Erwachsenenschutzverfahrens mangels Spruchreife zu verstehende Abweisung des Einstellungsantrags.OGH 8 Ob 142/24a, 25.04.2025
- Hier: Unanfechtbare Aufforderung nach § 88 Abs 3 GmbHG.OGH 6 Ob 179/22z, 18.11.2022
- Zu § 122 Abs 3 AußStrG (Ausspruch über den Eintritt des Vorsorgefalls).OGH 9 Ob 42/22z, 31.08.2022
- Hier: Unanfechtbare Androhung der Verhängung von Zwangsmitteln im Sinne des § 79 Abs 2 AußStrG für den Fall, dass sich die Mutter weiterhin weigere, ihre minderjährige Tochter zu Terminen bei dem für sie gemäß § 104a AußStrG rechtskräftig bestellten Kinderbeistand zu bringen.OGH 8 Ob 144/19p, 24.01.2020
- Hier: Gerichtlicher „Auftrag“ zur Sicherheitsleistung ist ein diese Frage abschließender, somit ein grundsätzlich anfechtbarer „sonstiger Beschluss“ iSd § 45 AußStrG.OGH 2 Ob 166/15y, 21.10.2015
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- Nicht der Auftrag zur Rechnungslegung, sondern erst allfällige, gegen den ehemaligen Sachwalter verhängte Sanktionen wegen Nichtbefolgung des Auftrags zur Legung einer Schlussrechnung können in seine Rechtsstellung eingreifen.OGH 3 Ob 111/15t, 17.06.2015
- Ist die Rechtsstellung der Parteien berührt, so liegt im Allgemeinen nicht lediglich ein verfahrensleitender Beschluss vor.OGH 8 Ob 61/14z, 23.07.2014
- Gerichtsaufträge, die erst mit ihrer zwangsweisen Durchsetzung durch Verhängung von Ordnungsstrafen in die Rechtssphäre des Beteiligten eingreifen, sind selbst noch mit keinerlei unmittelbar nachteiligen Rechtsfolgen verbunden und daher unanfechtbar.OGH 5 Ob 24/10f, 11.02.2010
- Beschlüsse im Außerstreitverfahren, mit denen die Entscheidung über gestellte Anträge - etwa bis zum Abschluss von Erhebungen - vorbehalten wird, sind absolut unanfechtbar, weil der Anspruchswerber durch einen solchen Entscheidungsvorbehalt nicht beschwert ist.OGH 10 Ob 13/08x, 26.06.2008
- Hier: Die Entscheidung über eine eventuelle Sachwalterbelohnung wurde vorbehalten.OGH 7 Ob 181/07d, 29.08.2007
- An der bisherigen Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des neuen AußStrG festzuhalten. Anfechtbar sind demnach weiterhin nur solche Gerichtsakte, die eine Anordnungsabsicht oder Regelungsabsicht enthalten und auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sind, daher nicht etwa bloße Ankündigungen, Belehrungen oder Mitteilungen, die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen.OGH 2 Ob 41/07d, 12.04.2007
- Aus dem Sachverständigenbestellungsbeschluss und der Festlegung des Beweisthemas ergeben sich für die Parteien noch keine unmittelbaren Auswirkungen. Erst die Gutachtenserstattung und ihre rechtliche Verwertung durch das Gericht in der Sachentscheidung führen zu einem anfechtbaren Ergebnis.OGH 6 Ob 277/00d, 14.12.2000
- Hier: Anordnung der Ersichtlichmachung des Ablaufs der Genehmigungsdauer eines Kartells.OGH Okt 8/94, 27.06.1994
- Hier: VerbesserungsauftragOGH Okt 8/91, 16.12.1991
- Hier: WirkungskartellOGH Okt 25/90, 05.07.1990
- Unter einer anfechtbaren Verfügung ist eine auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen, deren Abänderung oder Aufhebung das dagegen erhobene Rechtsmittel bezweckt. Bei Prüfung in dieser Richtung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nur dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet ist.OGH Okt 13/90, 05.07.1990
- Es scheint die Rechtsansicht vertretbar, dass bloß der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienende Schritte des Gerichtes, die nicht darüber hinaus in Rechte von Personen eingreifen, nicht abgesondert anfechtbar sind. (Frage offengelassen).OGH 7 Ob 578/84, 28.06.1984
- Hier: Vorbehalt beziehungsweise die Ankündigung der Erlassung eines weiteren Beschlusses und die Bekanntgabe der Wirkung der Rechtskraft dieses noch zu erlassenden Beschlusses sowie die Wiedergabe der bereits rechtskräftigen Beschlüsse.OGH 6 Ob 12/83, 03.11.1983
- Bloße Anfragen, aber auch Aufträge, deren Missachtung erst in einer späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, sind allerdings kein taugliches Objekt einer Anfechtung hier: Auszahlungsersuchen an Kreditinstitut, dem es freigestellt wird, dem zu entsprechen oder nicht, keine Verfügung im Sinne § 9 AußStrG.OGH 3 Ob 561/79, 19.07.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006327 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 60.
- OGH 5 Ob 178/22w, 05.12.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
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