OGH 5 Ob 178/22w
Worum es ging: Kann ich gegen ein formloses Schreiben des Gerichts etwas unternehmen?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Über Ihre Anträge muss das Gericht entscheiden. Ob Sie sich gegen eine schriftliche Erledigung wehren können, hängt nicht von deren Form oder Bezeichnung ab, sondern davon, ob Ihre rechtlichen Interessen beeinträchtigt werden. Dabei ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen.
Ist der Inhalt eines Gesetzes zweifelhaft, wird es so verstanden, dass es mit der Verfassung im Einklang steht. Von mehreren möglichen Deutungen ist also die verfassungskonforme zu wählen.
Auch wer am Verfahren nicht beteiligt ist, kann Akteneinsicht bekommen. Im außerstreitigen Verfahren wird dabei aber auf den Zweck des Verfahrens Rücksicht genommen, weil dort häufig Familien- und Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die niemanden sonst angehen. Reicht die im Gesetz vorgesehene Verständigung für Ihr rechtliches Interesse aus, wird die Einsicht nicht bewilligt.
Ein Dritter darf einen Gerichtsakt nur einsehen, wenn er daran ein konkretes rechtliches Interesse hat. Die Einsicht muss für seine Rechtsverhältnisse Bedeutung haben und sich für ihn günstig auswirken, etwa weil er seine Beweislage verbessern kann. Das gilt nur, wenn er aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber wissen muss.
Nein. Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, das über bloß wirtschaftliche Interessen und über reine Neugier hinausgeht. Die Kenntnis des Akteninhalts muss sich auf Ihre eigenen Rechtsverhältnisse auswirken; erst danach wird abgewogen, ob Ihr Recht jenes der Verfahrensparteien überwiegt.
Ihr Recht auf Datenschutz gilt nicht unbeschränkt. Ein Eingriff kann gerechtfertigt sein, wenn die Interessen gegeneinander abgewogen werden. Dafür gelten dieselben Grundsätze wie in anderen Fällen, in denen Rechte aufeinandertreffen, etwa die Freiheit der Meinungsäußerung und der Schutz der Ehre.
Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.
Rechtsanwälte müssen Eingaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch bei Gericht einbringen. Wird stattdessen der Postweg gewählt, gilt das als Formfehler, den das Gericht verbessern lässt. Wird die Verbesserung versäumt, wird die Eingabe zurückgewiesen.
Die Regeln über die Akteneinsicht durch Dritte schützen jene Personen, deren Daten im Akt stehen, vor Vermögensnachteilen. Sie schützen aber nicht Dritte vor Schäden, die erst dadurch entstehen, dass mit den gefundenen Unterlagen ein gefälschtes Testament hergestellt wird. Für solche Schäden besteht daher kein Anspruch gegen den Rechtsträger.
Nein. Über die Gewährung dieser Einsicht ergeht kein Beschluss; als betroffener Liegenschaftseigentümer können Sie sie im Instanzenzug nicht bekämpfen. Auch im Rekursverfahren über die Verweigerung einer Abschrift ist keine Äußerung der Gegenseite vorgesehen.
Ja. Das für die Suche nach Personen nötige rechtliche Interesse ist so auszulegen, dass auch der Informationsanspruch der Presse darunterfällt. Im entschiedenen Fall überwog das Interesse der Presse den Datenschutz der eingetragenen, von Sanktionen erfassten Personen, weil es um eine für die öffentliche Diskussion wesentliche Frage ging.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 03.08.2022, 46 R 164/22s
Zitierte Paragrafen
ASGG § 33 AußStrG § 22 AußStrG § 45 AußStrG § 48 AußStrG § 8 GBG 1955 § 124 GBG 1955 § 7 GUG § 5 GUG § 6 StPO § 77 ZPO § 219
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.12.2022
Geschäftszahl
5Ob178/22w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Ma*, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, 2. Mi*, wegen Auskunft aus dem Personenverzeichnis des Grundbuchs, über den Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. August 2022, AZ 46 R 164/22s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. Juni 2022, NGB 372/2022, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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