Kann ich gegen diesen Beschluss noch etwas tun?
betrifft Kläger, Beklagte, Streithelfer, Rechtsmittelwerber
Ein Rechtsmittel, das erst mit der nächsten anfechtbaren Entscheidung erhoben werden dürfte, können Sie ausnahmsweise sofort einbringen, wenn eine solche Entscheidung nicht mehr ergehen kann. Bringt Ihnen der Beschluss aber weder Pflichten noch sonstige Nachteile, dürfen Sie ihn gar nicht bekämpfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Ein nach dem Gesetze bis zur nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung aufgeschobener Rekurs kann auch selbständig überreicht werden, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen kann (Spruch 215). Einer Partei, der durch den Beschluss auf Zulassung eines Nebenintervenienten keinerlei Verpflichtungen auferlegt oder sonstige Nachteile entstanden sind, mangelt jedoch die Rekurslegitimation.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wiedereröffnungsbeschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens: Das bedeutet aber, dass hinsichtlich des Teils des Klagebegehrens, der vom Wiedereröffnungsbeschluss betroffen war, das Verfahren gerade nicht abgeschlossen war und eine Verbindung des Rekurses gegen diesen Beschluss mit einer nachfolgenden anfechtbaren Entscheidung noch möglich war. In einem solchen Fall ist daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichts eine abgesonderte Anfechtung vorweg nicht möglich. Damit konnte der Rekurs aber zulässigerweise mit der Berufung gegen das Endurteil verbunden werden und ist damit rechtzeitig.OGH 8 Ob 91/21x, 03.08.2021
- Hier: Selbstständiges Beweissicherungsverfahren.OGH 7 Ob 121/08g, 11.06.2008
- Hier: § 45 AußStrG 2005.OGH 6 Ob 87/07y, 25.05.2007
- Gleiches gilt, wenn der Rechtsmittelwerber die in der Hauptsache ergangene Entscheidung mangels Beschwer nicht bekämpfen kann.OGH 6 Ob 87/07y, 25.05.2007
- In diesem Fall ist die Rekursfrist einzuhalten. § 515 ZPO kommt hier nicht zur Anwendung.OGH 10 ObS 166/03i, 15.07.2003
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die allfällige Zustellung einer Beschlussausfertigung nach der Vorschrift des § 79 Abs 4 GOG ist ohne jede Bedeutung.OGH 8 Ob 581/86, 09.10.1986
- Die Rechtsmittelfrist für die Erhebung des Rekurses gegen den nunmehr selbständig anfechtbar gewordenen Beschluss beginnt mit der Zustellung der prozessbeendenden Entscheidung (hier: Endurteil des Erstgerichtes) zu laufen.OGH 7 Ob 725/80, 11.12.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035518 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 5 Ob 147/25s, 30.10.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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