Muss der Richter alle Zeugen selbst gehört haben?
betrifft Parteien im Außerstreitverfahren, Eltern, Erben
Im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz nicht, dass das Gericht die Beweise unmittelbar selbst aufnehmen muss. Das Gericht darf seine Entscheidung daher auch auf Erhebungen stützen, die es nicht selbst durchgeführt hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gegen die Verwendung eines im Ehegattenunterhaltsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zu den Einkünften des Vaters auch in einem anschließenden Kindesunterhaltsverfahren bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Das Erstgericht wäre lediglich verhalten, dieses Gutachten mit den Parteien und dem Sachverständigen zu erörtern und den Parteien die Möglichkeit eines Ergänzungsantrags einzuräumen. Dafür spricht auch der Grundsatz der Verfahrensökonomie, gegen den verstoßen wird, wenn in mehreren Unterhaltsbemessungsverfahren gegen denselben Unterhaltspflichtigen denselben Bemessungszeitraum betreffend ohne Grund mehrere verschiedene Sachverständigengutachten eingeholt werden. Gegebenenfalls wäre das Gutachten bloß um ursprünglich noch nicht erfasste Zeiträume zu ergänzen.OGH 6 Ob 179/16s, 29.11.2016
- Hier: Rückübertragung der Obsorge.OGH 4 Ob 143/15f, 22.09.2015
- Das gilt im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht für Beweisaufnahmen (§ 37 Abs 3 Z 10 MRG).OGH 5 Ob 1/12a, 17.01.2012
- Der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist nunmehr im Verfahren außer Streitsachen (§ 52 Abs 2 AußStrG) ausdrücklich auch für das Rekursgericht angeordnet.OGH 6 Ob 178/06d, 12.10.2006
- Entscheidungen im Außerstreitverfahren können, von hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen, prinzipiell ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt werden.OGH 7 Ob 141/03s, 05.08.2003
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- Das Rekursgericht darf die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise nicht umwürdigen.OGH 1 Ob 507/96, 26.03.1996
- Dies gilt aber nicht für jene besonderen außerstreitigen Verfahren, in denen die Beweise vom Erstrichter nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung in mündlicher Verhandlung unmittelbar aufgenommen werden.OGH 1 Ob 646/92, 13.01.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006370 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 43.
- OGH 9 Ob 68/25b, 20.11.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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