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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.11.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 68/25b

Worum es ging: Muss der Richter alle Beweise selbst aufnehmen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz nicht, dass der Richter die Beweise unmittelbar selbst aufnehmen muss. Er ist daher in der Wahl der Beweismittel, mit denen er die Wahrheit zu finden erwartet, in keine Richtung gebunden.

Im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz nicht, dass das Gericht die Beweise unmittelbar selbst aufnehmen muss. Das Gericht darf seine Entscheidung daher auch auf Erhebungen stützen, die es nicht selbst durchgeführt hat.

Zu einem fairen Verfahren gehört, dass Sie gehört werden. Das Recht wird nicht nur verletzt, wenn Sie sich gar nicht äußern dürfen, sondern auch dann, wenn die Entscheidung auf Tatsachen und Beweisen beruht, zu denen Sie nichts sagen konnten. Das Gericht muss Ihnen daher wesentliche Vorgänge mitteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dass Sie bei einer Beweisaufnahme nicht dabei waren, genügt allein noch nicht.

Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, Beteiligten die Akteneinsicht und Kopien allgemein zu verweigern, wenn sie diese brauchen, um ihre Rechte zu verfolgen oder ein Rechtsmittel zu erheben. Einschränkungen sind nur in sehr geringem Umfang möglich und brauchen eine eigene gesetzliche Grundlage. Die im Gesetz genannten Ausnahmen sind abschließend, soweit nicht Sonderregeln bestehen.

Im Außerstreitverfahren müssen Sie erfahren, worum es geht, was die anderen Beteiligten vorbringen und was die Erhebungen ergeben haben, und Sie müssen dazu Stellung nehmen können. Dieses Recht ist gewahrt, wenn Sie Gelegenheit haben, sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Dass Sie sich in einem anderen, davor geführten Verfahren äußern konnten, genügt dafür nicht.

Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.

Wenn ein Gericht seine Entscheidungsbefugnis während eines Antrags auf Prüfung einer Rechtsvorschrift überschreitet, bleibt das für seine Entscheidung folgenlos, sobald der Antrag erfolglos war und der Oberste Gerichtshof das Rechtsmittel bei Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs noch nicht erledigt hatte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 15 AußStrG § 22 AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 71 ZPO § 219

Entscheidungstext

28 Absätze, 4.915 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

9Ob68/25b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Pflegschaftssache des minderjährigen N*, geboren * 2020, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter J*, vertreten durch Mag. Dr. Birgitta Braunsberger-Lechner und Mag. Thomas Loos, Rechtsanwälte in Steyr, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 24. April 2025, GZ 2 R 14/25x-141, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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