Zum Inhalt springen

Darf das Berufungsgericht Zeugen anders bewerten, ohne sie anzuhören?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Zeugen
Nein. Will das Gericht zweiter Instanz von Feststellungen abgehen, die das Erstgericht nach eigener Einvernahme von Zeugen oder nach Urkunden getroffen hat, muss es die Beweise wiederholen. Auch eine nur teilweise Wiederholung genügt nicht, wenn wesentliche Feststellungen abweichen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 05.08.2021 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, wenn das Berufungsgericht von Feststellungen, die das Erstgericht auf Grund von Urkundenbeweis und Zeugenbeweis getroffen hat, ohne Beweiswiederholung abgeht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043193 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Wiederholung der Beweise in zweiter Instanz
Verfahrensrecht · Feststellungen nach einem Richterwechsel
Verfahrensrecht · Andere Schlüsse des Berufungsgerichts
Verfahrensrecht · Beweiswürdigung im Berufungsverfahren
Verfahrensrecht · Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Beweiswiederholung