Darf das Berufungsgericht Zeugen anders bewerten, ohne sie anzuhören?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Zeugen
Nein. Will das Gericht zweiter Instanz von Feststellungen abgehen, die das Erstgericht nach eigener Einvernahme von Zeugen oder nach Urkunden getroffen hat, muss es die Beweise wiederholen. Auch eine nur teilweise Wiederholung genügt nicht, wenn wesentliche Feststellungen abweichen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 05.08.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, wenn das Berufungsgericht von Feststellungen, die das Erstgericht auf Grund von Urkundenbeweis und Zeugenbeweis getroffen hat, ohne Beweiswiederholung abgeht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von erstgerichtlichen Feststellungen, die auf einer unmittelbaren Beweisaufnahme beruhen, ohne Beweiswiederholung abgeht oder sich bei wesentlichen Feststellungen zu einem Tatsachenkomplex, die von jenen des Erstgerichts abweichen, mit einer partiellen Beweiswiederholung begnügt.OGH 7 Ob 46/14m, 22.04.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043193 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 120/21i, 05.08.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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