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Darf ich gegen eine bloß angedrohte Strafe Rechtsmittel erheben?

betrifft Parteien eines Außerstreitverfahrens, Geschäftsführer, Unternehmer
Die Androhung einer Ordnungsstrafe ist nur eine Belehrung und Warnung über die gesetzlichen Folgen des Ungehorsams. Sie kann nicht rechtskräftig werden und gefährdet Ihre Rechtsstellung noch nicht. Deshalb fehlt Ihnen die Beschwer für ein Rechtsmittel.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 13.01.2022 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung stellt lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG dar. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht. Diesem fehlt daher eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006399 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 24.

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