Darf ich gegen eine bloß angedrohte Strafe Rechtsmittel erheben?
betrifft Parteien eines Außerstreitverfahrens, Geschäftsführer, Unternehmer
Die Androhung einer Ordnungsstrafe ist nur eine Belehrung und Warnung über die gesetzlichen Folgen des Ungehorsams. Sie kann nicht rechtskräftig werden und gefährdet Ihre Rechtsstellung noch nicht. Deshalb fehlt Ihnen die Beschwer für ein Rechtsmittel.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 13.01.2022 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung stellt lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG dar. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht. Diesem fehlt daher eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unanfechtbare Aufforderung nach § 88 Abs 3 GmbHG.OGH 6 Ob 179/22z, 18.11.2022
- Hier: Unanfechtbare Androhung der Verhängung von Zwangsmitteln im Sinne des § 79 Abs 2 AußStrG für den Fall, dass sich die Mutter weiterhin weigere, ihre minderjährige Tochter zu Terminen bei dem für sie gemäß § 104a AußStrG rechtskräftig bestellten Kinderbeistand zu bringen.OGH 8 Ob 144/19p, 24.01.2020
- Nicht der Auftrag zur Rechnungslegung, sondern erst allfällige, gegen den ehemaligen Sachwalter verhängte Sanktionen wegen Nichtbefolgung des Auftrags zur Legung einer Schlussrechnung können in seine Rechtsstellung eingreifen.OGH 3 Ob 111/15t, 17.06.2015
- Gerichtsaufträge, die erst mit ihrer zwangsweisen Durchsetzung durch Verhängung von Ordnungsstrafen in die Rechtssphäre des Beteiligten eingreifen, sind selbst noch mit keinerlei unmittelbar nachteiligen Rechtsfolgen verbunden und daher unanfechtbar.OGH 5 Ob 24/10f, 11.02.2010
- Hier: Androhung einer Zwangsstrafe nach § 283 UGB.OGH 6 Ob 144/07f, 13.07.2007
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- Gleiches gilt für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 35 KartG 2005.OGH 16 Ok 3/07, 30.03.2007
- Der Gerichtsauftrag gefährdet dann noch nicht die Rechtsstellung des Beteiligten, wenn die Missachtung des Auftrages erst durch die nachfolgende anfechtbare Verfügung Rechtswirkungen auslöst und stellt daher ebenfalls nichts anderes dar als die Belehrung über eine gesetzliche Verpflichtung - hier des § 15 Abs 1 GmbHG.OGH 6 Ob 56/02g, 18.04.2002
- Aufforderungen oder Androhungen sind nicht der Rechtskraft fähig und gefährden die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht.OGH 6 Ob 116/01d, 06.06.2001
- Es wäre ein nicht begründbarer Wertungswiderspruch, bei einem ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangenen Gerichtsauftrag dessen Anfechtbarkeit zu bejahen, bei einem mit der Androhung eines Beugemittels verstärkten Gerichtsauftrag aber zu verneinen. Erst mit der zwangsweisen Durchsetzung des Gerichtsauftrags wird in die Rechtssphäre des Beteiligten eingegriffen und damit eine Anfechtbarkeit der verfahrensleitenden Verfügung ausgelöst.OGH 6 Ob 277/00d, 14.12.2000
- Die Zulässigkeit der Verhängung der Ordnungsstrafe ist noch nicht zu prüfen.OGH 9 Ob 342/97b, 10.12.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006399 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 5 Ob 230/21s, 13.01.2022
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 283 · Zwangsstrafen
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