Kann ich mich gegen die angedrohte Geldstrafe wehren?
betrifft Parteien eines Außerstreitverfahrens, Beteiligte, Unternehmer
Droht Ihnen das Gericht im Außerstreitverfahren eine Geldstrafe für den Fall an, dass Sie einer Verfügung nicht nachkommen, ist das nur eine Belehrung und Warnung über die gesetzlichen Folgen. Es handelt sich um keine Verfügung, die Sie bekämpfen und überprüfen lassen können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 13.01.2022 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Die gerichtliche Androhung einer Geldstrafe für den Fall der Nichtbefolgung einer vom Außerstreitrichter an eine Partei ergangenen Verfügung ist lediglich als eine Belehrung der Partei über beziehungsweise eine Warnung der Partei vor im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber als eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG anzusehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Erstgericht hat im vorliegenden Verfahren jedoch bewusst die Geldstrafe bereits dem Grunde nach verhängt, was zwar an sich vom Gesetz so nicht vorgesehen ist, die Mutter jedoch beschwert. Ihre Rechtsmittel sind daher als zulässig anzusehen.OGH 6 Ob 68/09g, 14.05.2009
- Diese Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof auch bereits zum Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 ausdrücklich aufrecht erhalten (7 Ob 133/06v).OGH 6 Ob 68/09g, 14.05.2009
- Keine anfechtbare Verfügung, wenn der Beschluss lediglich die Androhung einer Strafe für den Fall der weiteren Nichtbefolgung einer Verfügung des Außerstreitrichters und damit lediglich eine Belehrung und Warnung der Partei vor den im § 19 Abs 1 AußStrG normierten Ungehorsamsfolgen darstellt.OGH 6 Ob 782/83, 20.10.1983
- Verhängung einer Beugestrafe (Verweis) ist anfechtbar.OGH 7 Ob 524/82, 18.02.1982
- Anders, wenn die Ordnungsstrafe dem Vertreter einer Partei persönlich angedroht wird.OGH 3 Ob 432/60, 09.11.1960
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006293 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 5 Ob 230/21s, 13.01.2022
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- AußStrG § 19 · Öffentlichkeit
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