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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.01.2022

OGH 5 Ob 230/21s

Worum es ging: Kann ich mich gegen die angedrohte Geldstrafe wehren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Droht Ihnen das Gericht im Außerstreitverfahren eine Geldstrafe für den Fall an, dass Sie einer Verfügung nicht nachkommen, ist das nur eine Belehrung und Warnung über die gesetzlichen Folgen. Es handelt sich um keine Verfügung, die Sie bekämpfen und überprüfen lassen können.

Die Androhung einer Ordnungsstrafe ist nur eine Belehrung und Warnung über die gesetzlichen Folgen des Ungehorsams. Sie kann nicht rechtskräftig werden und gefährdet Ihre Rechtsstellung noch nicht. Deshalb fehlt Ihnen die Beschwer für ein Rechtsmittel.

Auch im Außerstreitverfahren können Sie ein Rechtsmittel nur erheben, wenn Sie ein Interesse an der Änderung der Entscheidung haben. Fehlt dieses Interesse, ist Ihr Rekurs unzulässig.

Ein Rekurs im Verfahren außer Streitsachen steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind. Wer davon nicht betroffen ist, kann den Beschluss nicht bekämpfen.

Eine Beugestrafe soll den Anordnungen des Gerichts Nachdruck verleihen. Dass Sie kein eigenes Einkommen haben, hindert die Verhängung nicht, weil daraus noch nicht folgt, dass die Strafe nicht eingebracht werden kann.

Nein. Bei einer Ordnungs- oder Beugestrafe geht es nicht bloß um Geld, sondern um die Bestrafung selbst. Solche Entscheidungen sind nicht rein vermögensrechtlich. Die Wertgrenzen für Rechtsmittel stehen einer Anfechtung daher nicht entgegen.

Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.

Das Gericht kann Ihnen im Verfahren über Kontaktrecht oder Obsorge einen Verweis erteilen, um Sie zur Einhaltung eines rechtskräftigen Auftrags zu bewegen. Das ist weiterhin zulässig, obwohl der Verweis im Gesetz nicht mehr ausdrücklich als Zwangsmittel aufgezählt wird. Weil aus der Missachtung Zweifel an Ihrer Erziehungsfähigkeit abgeleitet werden können, dürfen Sie einen solchen Verweis auch bekämpfen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 107 AußStrG § 110 AußStrG § 19 AußStrG § 45 AußStrG § 62 AußStrG § 68 AußStrG § 79 AußStrG § 9 EO § 359

Entscheidungstext

47 Absätze, 13.305 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.01.2022

Geschäftszahl

5Ob230/21s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj F*, und der mj C*, beide *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter K*, ebenda, vertreten durch MMag. Dr. Florian Striessnig, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 30. Juni 2021, GZ 23 R 246/21f-135, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 19. April 2021, GZ 1 Ps 76/20a-87, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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