Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 193/24d
Worum es ging: Darf ich eine Entscheidung bekämpfen, die mich nicht betrifft?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.
Nein. Wer den Spruch der Entscheidung nicht angreift, sondern nur einzelne Punkte ihrer Begründung verbessert haben will, hat keinen Nachteil, den ein Rechtsmittel beseitigen könnte. Sein Rekurs wird deshalb zurückgewiesen. Nur bei aufhebenden Beschlüssen und Zwischenurteilen kann sich ein Nachteil ausnahmsweise schon aus der Begründung ergeben.
Ein Rekurs im Verfahren außer Streitsachen steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind. Wer davon nicht betroffen ist, kann den Beschluss nicht bekämpfen.
Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.
Sie dürfen einen Beschluss bekämpfen, wenn Sie behaupten, dass er unmittelbar in Ihre rechtlich geschützten Interessen eingreift. Es muss also nachteilig in Ihre Rechte eingegriffen werden.
Für Unterhaltsansprüche gilt das Recht jenes Staates, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das gilt für Ansprüche, die nach dem 18. Juni 2011 fällig geworden sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 06.06.2024, 20 R 110/24b-13
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 101 AußStrG § 62 AußStrG § 72 EO § 382 ZPO § 505
Entscheidungstext
29 Absätze, 5.871 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.03.2025
Geschäftszahl
5Ob193/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. B* 2008, und 2. L* 2010, beide wohnhaft bei der Mutter E*, beide vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Aziz Breitenecker Kolbitsch Rechtsanwältinnen in Wien, wegen Unterhalt und einstweiligem Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters D*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 6. Juni 2024, GZ 20 R 110/24b-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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