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Kann ich meine Gründe erst im Rechtsmittel vorbringen?

betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Beteiligte
Nein. Auch wenn Sie im Rekurs neue Umstände und Beweismittel anführen dürfen, müssen die Tatsachen, auf die Sie Ihren Antrag stützen, schon in erster Instanz vorgebracht werden. Was Sie dort nicht sagen, holen Sie im Rechtsmittel nicht nach.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 19.04.2023 (13 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1965)

Das Recht, im Rekurs neue Umstände und Beweismittel anzuführen, enthebt den Rechtsmittelwerber nicht der Notwendigkeit, den Tatbestand, auf den er seinen Antrag stützen will, schon in der ersten Instanz vorzubringen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006790 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

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