Kann ich meine Gründe erst im Rechtsmittel vorbringen?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Beteiligte
Nein. Auch wenn Sie im Rekurs neue Umstände und Beweismittel anführen dürfen, müssen die Tatsachen, auf die Sie Ihren Antrag stützen, schon in erster Instanz vorgebracht werden. Was Sie dort nicht sagen, holen Sie im Rechtsmittel nicht nach.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 19.04.2023 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1965)
Das Recht, im Rekurs neue Umstände und Beweismittel anzuführen, enthebt den Rechtsmittelwerber nicht der Notwendigkeit, den Tatbestand, auf den er seinen Antrag stützen will, schon in der ersten Instanz vorzubringen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kartellverfahren.OGH 16 Ok 1/13, 05.03.2013
- Auch im Außerstreitverfahren müssen vielmehr Tatsachen, auf die ein Antrag gestützt werden soll, bereits in erster Instanz vorgebracht werden.OGH 7 Ob 132/03t, 05.08.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006790 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 3 Ob 41/23k, 19.04.2023
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 10 · Anbringen
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