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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.04.2023

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 41/23k

Worum es ging: Muss das Gericht unsere Unterhaltsvereinbarung für das Kind genehmigen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ein vor Gericht geschlossener Vergleich über den Unterhalt eines ehelichen Kindes wird erst wirksam, wenn ihn das Pflegschaftsgericht genehmigt. Ohne diese Genehmigung können Sie daraus auch nichts eintreiben.

Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.

Wer beim Unterhalt eine für ihn günstige Änderung der Verhältnisse behauptet, muss sie auch beweisen. Das gilt für alle Änderungen, die über die allgemeine Teuerung, die allgemeine Einkommensentwicklung und den steigenden Bedarf des älter werdenden Kindes hinausgehen.

Nein. Auch wenn Sie im Rekurs neue Umstände und Beweismittel anführen dürfen, müssen die Tatsachen, auf die Sie Ihren Antrag stützen, schon in erster Instanz vorgebracht werden. Was Sie dort nicht sagen, holen Sie im Rechtsmittel nicht nach.

Haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert, steht die frühere Entscheidung einer neuen Festsetzung des Unterhalts nicht im Weg. Wurde über den gesamten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden und haben sich die Verhältnisse nicht geändert, wird ein neuer Antrag dagegen zurückgewiesen.

Der Unterhalt für ein Kind darf nicht allein am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe ausgerichtet werden. Auch die Lebensverhältnisse der Eltern müssen sich auf die Höhe auswirken. Übergeht ein Gericht das nur scheinbar, weicht es von der ständigen Rechtsprechung ab und Sie können den Obersten Gerichtshof anrufen.

Mit dem Eintritt in die Volksschule steigt der Bedarf eines Kindes. Das gilt als wesentliche Änderung der Verhältnisse. Bei einem späteren Schulwechsel kommt es darauf an, ob damit konkrete weitere Aufwendungen verbunden sind.

Dafür gibt es keine feste Frist. Wie rasch sich die Verhältnisse ändern, hängt vor allem vom Alter des Kindes ab, weil die Bedürfnisse oft sprunghaft steigen, etwa beim Schuleintritt. Entscheidend sind die Umstände Ihres Falles.

Ja. Der Unterhalt kann neu festgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Einer solchen Änderung steht es gleich, wenn sich das Gesetz oder die Rechtsprechung tiefgreifend geändert hat. Das können sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete verlangen.

Haben sich die Verhältnisse seit dem im Scheidungsverfahren geschlossenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich geändert, ist dieser Vergleich für die Neuregelung des Unterhalts nicht mehr maßgebend. Das gilt auch für das darin festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe. Der Unterhalt wird dann völlig unabhängig von der alten Vereinbarung neu bemessen.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Ob der Unterhalt seinerzeit durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wurde, macht keinen Unterschied. Eine Änderung für die Vergangenheit ist immer dann möglich, wenn die frühere Bemessung wegen geänderter Verhältnisse nicht mehr bindet.

Dann forscht das Gericht nicht weiter. Auch dort, wo es den Sachverhalt von sich aus ermitteln muss, endet das, sobald Sie nichts vorbringen oder Ihre Angaben trotz Anleitung so unbestimmt bleiben, dass sie nicht überprüfbar sind.

Auch ein gerichtlich festgesetzter oder genehmigter Unterhalt bindet grundsätzlich und kann nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Beruhte die Einigung aber auf einem Irrtum über die Grundlagen, können Sie das dagegen einwenden und eine Erhöhung beantragen, und zwar auch für die Vergangenheit.

Waren die wahren Einkommensverhältnisse bei der Festsetzung unbekannt und gingen die Parteien irrtümlich von falschen Grundlagen aus, wird das wie eine Änderung der Verhältnisse behandelt. Bei unrichtigen Angaben über das Einkommen ist eine Erhöhung des Unterhalts daher trotz bestehendem Titel zulässig. Der Vergleich muss dafür nicht in einem eigenen Prozess angefochten werden.

Auch wenn ein Sonderbedarf anzuerkennen ist, muss der gesamte Unterhalt in der Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen bleiben. Ihm muss stets ein Betrag für seine eigenen angemessenen Bedürfnisse verbleiben. Der übliche Prozentsatz darf nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei besonders förderungswürdigen Kindern überschritten werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 190 ZPO § 508 ZPO § 528

Entscheidungstext

39 Absätze, 11.937 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Geschäftszahl

3Ob41/23k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1) Ma* Z*, geboren am * 2005, und 2) M* Z*, geboren am * 2008, beide wohnhaft bei ihrem Vater M* Z*, vertreten durch das Land Niederösterreich (Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, *) als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der beiden Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 14. Dezember 2022, GZ 23 R 396/22s-56, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Haag vom 24. Oktober 2022, GZ 307 PU 152/19i-52, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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