OGH 4 Ob 154/21g
Worum es ging: Kann ich im Rechtsmittel noch einen neuen Antrag stellen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Rekurs dürfen Sie zwar Neues vorbringen, aber keine neuen Sachanträge stellen. Was Sie begehren wollen, müssen Sie also bereits in erster Instanz beantragt haben.
Sie dürfen neue Umstände und Beweismittel nur ergänzend nachtragen. Die Sachlage, die dem ersten Gericht vorlag, dürfen Sie damit nicht verschieben. Neue Anträge stellen oder eine weitere Person in das Verfahren hineinziehen können Sie auf diesem Weg nicht.
Ob das Gericht etwas Geringeres oder etwas ganz anderes zuspricht, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und jenem Anspruch, den das Gericht aufgrund der Tatsachen für berechtigt hält. Entscheidend ist also dieser Vergleich.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Eine Marke darf das Publikum nicht über die Herkunft der Waren täuschen. Die Bezeichnung American Eagle für Spirituosen einer Destillerie aus Großbritannien ist dazu geeignet.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 16.06.2021, 33 R 40/21a-3
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 49 AußStrG § 62 ZPO § 482
Entscheidungstext
37 Absätze, 8.234 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Geschäftszahl
4Ob154/21g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka, Dr. Faber sowie Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Markenschutzsache der Antragstellerin L* Limited, *, Vereinigtes Königreich, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek und Dr. David Plasser, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, wegen Gewährung des Schutzes der internationalen Wortmarke AMERICAN EAGLE, IR 1456413, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. Juni 2021, GZ 33 R 40/21a-3, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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