Kann ich im Rekurs noch neue Argumente vorbringen?
betrifft Mieter, Vermieter, Antragsteller
Für Rechtsmittel in Mietrechtssachen gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie im gewöhnlichen Zivilverfahren. Neues Vorbringen und neue Beweise können Sie im Rekurs daher nicht mehr nachreichen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Das Rechtsmittelrecht des Außerstreitverfahrens wurde grundsätzlich durch die Vorschriften der ZPO über den Rekurs ersetzt, wobei Rekurse gegen Sachbeschlüsse im wesentlichen der Berufung und Revision gleichgestellt werden. Für Rekurse in Verfahren nach § 37 MRG gilt daher das Neuerungsverbot der ZPO und nicht § 10 AußStrG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt das Neuerungsverbot ausnahmslos.OGH 5 Ob 186/08a, 09.09.2008
- Hier: Verfahren nach § 22 WGG.OGH 5 Ob 210/98p, 29.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070471 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 5 Ob 78/25v, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 142/24d, 14.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 128/23v, 12.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 27/21p, 31.01.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 3 · Erhaltung
- MRG § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
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