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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 97/24h

Worum es ging: Darf ich eine Entscheidung bekämpfen, die mich nicht betrifft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.

Das Rekursgericht beurteilt den angefochtenen Beschluss nach der Lage zum Zeitpunkt seiner Erlassung. Sie dürfen sich im Rekurs aber trotzdem auf Umstände berufen, die schon vor diesem Beschluss vorlagen und für die richtige rechtliche Beurteilung bedeutsam sein können.

Sie schiebt in aller Regel nur hinaus, wann die Forderung eingefordert werden darf. Fällig bleibt die Schuld trotzdem. Das gilt vor allem dann, wenn die Stundung erst nach Eintritt der Fälligkeit gewährt wurde.

Ja. Ein Zahlungsaufschub verschiebt in der Regel nur, ab wann Ihr Gläubiger die Schuld einfordern darf. Der Zeitpunkt, zu dem die Schuld fällig geworden ist, bleibt davon unberührt. Das gilt vor allem dann, wenn der Aufschub erst nach Eintritt der Fälligkeit gewährt wurde.

Eine Stundung ist die nachträgliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, den Zahlungszeitpunkt hinauszuschieben. Sie setzt daher voraus, dass die Zahlung bereits fällig war und Sie in Verzug sind. Das gilt auch für jene Form, bei der die Fälligkeit bestehen bleibt und der Gläubiger die Forderung bloß später geltend macht.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Werden die Kosten und Gebühren des Verfahrens erst nach dem Beschluss der ersten Instanz, aber noch vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bezahlt, darf die Bestätigung des Ausgleichs nicht mehr verweigert werden. Das gilt, wenn die Berechtigten gegen die erteilte Bestätigung selbst kein Rechtsmittel erhoben haben.

Ja. Das Verbot, neue Tatsachen vorzubringen, gilt nicht für die Frage, ob Sie überhaupt zum Rechtsmittel berechtigt sind. Das gilt aber nicht mehr, wenn Sie dieses Vorbringen schon in der Vorinstanz hätten erstatten können.

Im Insolvenzverfahren darf grundsätzlich jeder ein Rechtsmittel erheben, der sich in seinen Rechten verletzt sieht. Voraussetzung ist aber, dass tatsächlich eine Verletzung Ihrer Rechte möglich ist. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt dafür nicht.

Nein. Das Gericht kann Ihren Vorschlag nicht selbst umgestalten, sondern die Bestätigung nur erteilen oder versagen. Über die Versagung entscheidet es nach pflichtgemäßem Ermessen, und auch die höheren Gerichte prüfen dieses Ermessen.

Erkennt der Insolvenzverwalter eine angemeldete Forderung an, wirkt das wie ein rechtskräftiges Urteil über Bestand und Höhe. Zurücknehmen kann er das jederzeit mit Zustimmung des Gläubigers, ohne dessen Zustimmung nur bis zum Schluss der Prüfungsverhandlung und nur, wenn der Anmeldende dort nicht anwesend war oder nicht verhandelt hat. Danach ist nur noch eine Anfechtung mit den dafür vorgesehenen Klagen möglich.

Ob Sie die Entschuldung beantragt und glaubhaft gemacht haben, dass eine Restschuldbefreiung zu erwarten ist, prüft das Gericht von sich aus. Scheitert der Zahlungsplan, können die Beteiligten begründet einwenden, dass diese Bescheinigung fehlt, und dann müssen Sie die Umstände glaubhaft machen. Arbeitslosigkeit steht dem Verfahren nicht in jedem Fall entgegen.

Anträge und Einwendungen, für die eine Verhandlung angesetzt war, können ordnungsgemäß geladene Personen später nicht mehr nachholen. Das Gericht darf aber trotzdem eine Frist einräumen, um ein bereits erstattetes Vorbringen zu verbessern oder Nachweise vorzulegen, und kurze Erhebungen durchführen.

Über die Bewilligung der Zwangsvollstreckung entscheidet das Gericht in erster Instanz ohne die Gegenseite anzuhören. Auch im Rechtsmittelverfahren wird die Gegenseite nur dann gehört, wenn das Gericht dies im Einzelfall für geboten hält, etwa wenn es als letzte Instanz entscheidet.

Ist strittig, ob eine im Insolvenzverfahren festgestellte Forderung erloschen ist, wird das nicht im Insolvenzverfahren selbst geklärt. Dafür ist ein eigenes streitiges Feststellungsverfahren zu führen. Das Erstgericht hat dafür eine Frist zu setzen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

IO § 109 IO § 110 IO § 125 IO § 132 IO § 134 IO § 141 IO § 145 IO § 149 IO § 150 IO § 152 IO § 152a IO § 152b

Entscheidungstext

164 Absätze, 64.254 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

8Ob97/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin S* AG, FN *, vertreten durch die Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in Wien und die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, Insolvenzverwalterin * Rechtsanwälte GmbH in Wien, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. Juli 2024, GZ 6 R 161/24a-209, womit infolge Rekurses der Gläubigerin Republik Österreich (Finanzamt für Großbetriebe), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. April 2024, GZ 6 S 206/23w-153, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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