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Zählen neue Umstände noch, wenn ich den Beschluss anfechte?

betrifft Antragsteller, Beteiligte, Rechtsmittelwerber
Bestätigt das Rekursgericht die Entscheidung nicht, muss es unter Bedachtnahme auf die gestellten Anträge so entscheiden, wie das Erstgericht hätte entscheiden sollen. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses; später eingetretene Umstände bleiben unberücksichtigt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (31 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Es ist Sache des Rekursgerichtes, falls es nicht zu einer bestätigenden Entscheidung gelangt, unter Bedachtnahme auf die gestellten Rekursanträge so zu entscheiden, wie das Erstgericht hätte entscheiden sollen, ohne dass hiebei auf seither eingetretene Umstände Bedacht genommen werden könnte (das heißt auf Grund der gleichen Sach- und Rechtslage wie zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Beschlusses).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006801 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 31.

Im Gesetz

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