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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.02.2018

OGH 5 Ob 219/17t

Worum es ging: Muss der Richter alle Beweise selbst aufnehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz nicht, dass der Richter die Beweise unmittelbar selbst aufnehmen muss. Er ist daher in der Wahl der Beweismittel, mit denen er die Wahrheit zu finden erwartet, in keine Richtung gebunden.

Sie dürfen im Rekurs Ihr bisheriges Vorbringen berichtigen oder ergänzen und für unbewiesene Behauptungen neue Beweise anbieten. Ganz neue oder davon abweichende Behauptungen und neue Anträge sind dagegen nicht zulässig. Was Sie schon in erster Instanz hätten vorbringen können, können Sie später nicht nachholen.

Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.

Der persönliche Kontakt zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anerkanntes Menschenrecht und für die gesunde Entwicklung des Kindes wichtig. Nur wenn die Ausübung das Wohl des Kindes gefährdet, steht dieses Recht einem Elternteil nicht zu.

Wird durch den Kontakt zu einem Elternteil die seelische oder körperliche Gesundheit des Kindes gefährdet, gehen die Belange des Kindes vor. Die Interessen aller anderen, auch die der Eltern, treten zunächst dahinter zurück. Gibt es Anzeichen für schädliche Auswirkungen, ist das in der Regel durch ein Gutachten sorgfältig und fachkundig zu prüfen.

Nur aus besonders triftigen Gründen und nur vorübergehend. Dass das Kind eine angstbetonte Beziehung zu Ihnen hat oder eine Irritation befürchtet wird, reicht nicht aus. Es müssen konkrete Umstände dafür sprechen, dass der Kontakt missbraucht wird oder dem Kind merkbar und nicht bloß kurzzeitig schadet.

Nein. Der Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil soll erhalten bleiben, damit die Verbindung zum Kind nicht abreißt. Eigeninteressen der Eltern und Konflikte nach der Trennung müssen dahinter zurücktreten. Unterbunden werden darf der Kontakt nur ausnahmsweise aus besonders schwerwiegenden Gründen.

Einen mündigen Minderjährigen zum Kontakt mit einem Elternteil zu zwingen, ist nicht sinnvoll. Ein solcher Zwang würde die ablehnende Haltung des Kindes nur vertiefen und verstärken.

Steht der persönliche Kontakt im Konflikt mit dem Wohl des Kindes, hat er zurückzutreten. Der Konflikt muss sich aber stärker nachteilig auf das Kind auswirken als das, was als Folge der Trennung der Eltern ohnehin in Kauf zu nehmen ist.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 187 AußStrG § 105 AußStrG § 108 AußStrG § 49 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

32 Absätze, 11.812 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.02.2018

Geschäftszahl

5Ob219/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Ikemba-Samuel M*, und der mj Adaobi Lucy M*, beide in Obsorge ihrer Mutter Judith M*, vertreten durch Dr. Edwin Schubert, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Chima C*, vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 13. Oktober 2017, GZ 16 R 247/17p-243, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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