Verliere ich Rechte, wenn ich einen Zwischenbeschluss nicht bekämpfe?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagte
Haben Sie einen früheren Beschluss des Berufungsgerichts nicht angefochten, mit dem die Sache verwiesen wurde, schränkt das Ihre spätere Revision nicht ein. Sie können weiterhin alle Gründe geltend machen, auf die sich eine Revision stützen lässt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Revision und Revisionsgründe sind nicht deswegen beschränkt, weil ein früherer unter Rechtskraftvorbehalt ergangener Verweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes (§ 519 Abs 3 ZPO) nicht bekämpft wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- oder weil kein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof beigesetzt wurde.OGH 1 Ob 204/03m, 12.08.2004
- Revision und Revisionsgründe sind nicht deshalb beschränkt, weil von einem Rechtskraftvorbehalt (der vom Berufungsgericht eröffneten Möglichkeit einer sofortigen Anrufung des Obersten Gerichtshofes) nicht Gebrauch gemacht wurde.OGH 5 Ob 2339/96y, 12.11.1996
- In einem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes kann daher eine Frage grundsätzlich nur für dieses Gericht (und das ihm unterstellte Erstgericht: § 499 Abs 2 ZPO) abschließend erledigt werden.OGH 4 Ob 1007/96, 26.02.1996
- Hier: Sicherungsverfahren.OGH 4 Ob 20/92, 24.03.1992
- Hier: Erging Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt.OGH 1 Ob 48/73, 21.03.1973
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Gekündigter Mieter kann die Frage seiner in den Einwendungen bestrittenen passiven Klagslegitimation neuerlich aufgreifen, die vom Berufungsgericht im 1. Rechtsgang bejaht worden war.OGH 1 Ob 48/73, 21.03.1973
- Spruch Nr 37 ist auch auf den Fall anwendbar, in welchem erst ein zweiter mit Rechtskraftvorbehalt gefaßter Verweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes mit Rekurs bekämpft wird.OGH 7 Ob 48/63, 06.03.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042991 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 23.
- OGH 4 Ob 7/25w, 25.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 12/22a, 23.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 4/22g, 17.02.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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