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Wird mein unzulässiger Rekurs trotzdem noch weiterbehandelt?

betrifft Rechtsmittelwerber, Antragsteller, Parteien
Nein. Ist Ihr Rekurs ohnehin als unzulässig zurückzuweisen, muss der Akt nicht mehr an das Rekursgericht zurückgeschickt werden, damit dieses einen fehlenden Ausspruch nachholt. Der Oberste Gerichtshof wäre an diesen Ausspruch ohnehin nicht gebunden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 28.09.2021 (8 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1990)

Ist der Rekurs ohnehin als unzulässig zurückzuweisen, wäre es ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, seinen Beschluss durch einen Ausspruch nach § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007063 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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