OGH 5 Ob 162/21s
Worum es ging: Wird mein unzulässiger Rekurs trotzdem noch weiterbehandelt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ist Ihr Rekurs ohnehin als unzulässig zurückzuweisen, muss der Akt nicht mehr an das Rekursgericht zurückgeschickt werden, damit dieses einen fehlenden Ausspruch nachholt. Der Oberste Gerichtshof wäre an diesen Ausspruch ohnehin nicht gebunden.
Wird eine Ablehnung für berechtigt erklärt, muss im Beschluss ausdrücklich stehen, dass das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wird. Es muss auch angegeben werden, bis zu welchem Zeitpunkt die Aufhebung reicht.
Erklärt sich ein Richter für befangen und erfasst der Grund auch seine bisherigen Handlungen im Verfahren, müssen diese aufgehoben werden. Unterbleibt das, kann auch eine Partei, die den Richter selbst nicht abgelehnt hat, dagegen einen Rekurs erheben.
Wurde Ihre Ablehnung eines Richters vom Erstgericht zurückgewiesen und diese Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt, ist dagegen kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Nein, nicht immer. Wird ein Richter erst im Lauf des Verfahrens befangen, etwa weil eine Partei sich grob ungehörig und beleidigend verhalten hat, bleiben die davor gesetzten Schritte gültig. Aufgehoben wird das Verfahren nur ab dem Zeitpunkt, ab dem die Befangenheit besteht. Wie weit sie zurückreicht, beurteilt das Gericht nach den Umständen des Falls.
Der Ausschluss von Rechtsmitteln gilt nicht, wenn das Verfahren trotz einer erfolgreichen Befangenheitsanzeige des Richters nicht oder nur teilweise für nichtig erklärt wurde. Die allgemeinen Grenzen für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof bleiben aber zu beachten.
Ein Richter muss nicht schon von seiner ersten Befassung mit dem Fall an befangen gewesen sein; die Befangenheit kann auch erst später eingetreten sein. Der Ausspruch, welche Verfahrensschritte nichtig sind, muss zeitlich genau dem Zeitraum der Befangenheit entsprechen.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 49 AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 71 JN § 21 JN § 22 JN § 24 JN § 25
Entscheidungstext
32 Absätze, 8.536 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Geschäftszahl
5Ob162/21s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj F*****, geboren am *****, und der mj C*****, geboren am *****, beide *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter K*****, vertreten durch MMag. Dr. Florian Striessnig, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 20. Juli 2021, GZ 7 R 86/21h-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).