Kann ich weiterkämpfen, wenn ein Rechtsmittel gar nicht zulässig war?
betrifft Prozessparteien, Kläger, Beklagter
Hat das Rekursgericht über ein Rechtsmittel entschieden, das gesondert gar nicht zulässig war, können Sie dagegen an den Obersten Gerichtshof herantreten. Dieser ändert die Entscheidung ab und weist das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Hat das Rekursgericht über einen Rekurs gegen einen Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, entschieden, so ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs zulässig und in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückzuweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Selbständig angefochtene Entscheidung durch nachfolgende, in Rechtskraft erwachsene (gleichlautende) Entscheidung überholt.OGH 6 Ob 104/25z, 03.07.2025
- Hier: Entscheidung des Rekursgerichts über einen mangels materieller Beschwer unzulässigen RekursesOGH 2 Ob 136/24z, 15.10.2024
- In einem Verfahren nach § 27 PSG ist aber zu beachten, dass das Gericht ein Mitglied des Stiftungsvorstands auch von Amts wegen abzuberufen hat, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grundsatz ist auch im Rekursverfahren jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Antrag einer antragslegitimierten Partei in erster Instanz abgewiesen wurde und diese Partei dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat (hier: Die Begünstigte verstarb nach Erhebung ihres Rechtsmittels).OGH 6 Ob 145/16s, 27.09.2016
- Hat das Rekursgericht einen Rekurs gegen ein nicht gesondert anfechtbaren Beschluss nach § 515 ZPO als unzulässig zurückgewiesen, ist der Revisionsrekurs nicht nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.OGH 9 ObA 82/12t, 22.08.2012
- Hier: Entscheidung über einen Rekurs einer nicht rechtsmittellegitimierten Person.OGH 5 Ob 128/08x, 26.08.2008
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen.OGH 5 Ob 128/08x, 26.08.2008
- Hier: Entscheidung über einen mangels selbstständiger Anfechtbarkeit gemäß § 45 Satz 2 AußStrG und mangels Beschwer unzulässigen Rekurs.OGH 5 Ob 116/08g, 24.06.2008
- Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern, wie aus § 54 in Verbindung mit § 71 Abs 4 AußStrG herzuleiten ist, auch für eine vom Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren zu treffende Entscheidung.OGH 1 Ob 156/06g, 12.09.2006
- Hier: Entscheidung über einen wegen fehlender Rekurslegitimation mangels Parteistellung unzulässigen Rekurs.OGH 1 Ob 156/06g, 12.09.2006
- Hier: Entscheidung im Sinne des § 26 Abs 2 Z 7 WEG.OGH 5 Ob 28/89, 11.04.1989
- Hier: Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts auf Abweisung des Antrages auf Zurückweisung ergänzenden Vorbringens nach rechtzeitiger Erstattung schriftlicher Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag behoben wurde.OGH 8 Ob 331/71, 11.01.1972
- Ablehnung von Fasching IV S 393.OGH 7 Ob 191/69, 22.10.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043969 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 25.
- OGH 6 Ob 104/25z, 03.07.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 7/24f, 18.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 203/19t, 30.04.2020
- OGH 5 Ob 207/19f, 14.04.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 132/17y, 23.10.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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