Was passiert, wenn ich mein Rechtsmittel beim falschen Gericht einbringe?
betrifft Rechtsmittelwerber, Kläger, Beklagter
Bringen Sie den Rekurs bei der zweiten Instanz ein, wird er von Amts wegen an das Erstgericht weitergeleitet. Ob Sie rechtzeitig waren, richtet sich aber danach, wann er beim Gericht erster Instanz eingelangt ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 25.04.2025 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Wird der Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz bei dieser selbst eingebracht, ist er von Amts wegen dem Erstgericht zu überweisen. Die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (ZBl 1928/106 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- EVOGH 4 Ob 370/76, 19.10.1976
- § 49 Abs 3 EntmOOGH 1 Ob 190/71, 11.08.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006979 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 28.
- OGH 8 ObA 11/25p, 25.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 11 · Zurücknahme des Antrags
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 520
- ZPO § 521
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