Was kann das Gericht tun, wenn Kontakte zum Kind verhindert werden?
günstig für Kontaktberechtigter betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte
Das Gericht ist dabei nicht an eine feste Liste von Zwangsmitteln gebunden. Es kann alle Maßnahmen anordnen, die nach der tatsächlichen Lage geboten und erfolgversprechend sind, auch ohne förmlichen Antrag. Es wahrt dabei die Interessen aller Beteiligten, soll aber nicht übertrieben zögerlich vorgehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 28.06.2023 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen ist, dass sie ohne Bindung an ein geschlossenes System gesetzlich vorgenormter Exekutionsmittel unter der Beschränkung auf die nach der zu erhebenden tatsächlichen Sachlage gebotenen und erfolgversprechenden Maßnahmen ausschließlich zur Bewirkung eine mit den dem Leistungsbefehl zugrundeliegenden rechtlichen Interessen übereinstimmenden Lebenswirklichkeit vom Titelgericht auch ohne formellen Antrag unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, aber unter Hintansetzung von schädigender Zweifelssucht und Ängstlichkeit anzuordnen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig.OGH 6 Ob 68/09g, 14.05.2009
- Gemäß § 79 Abs 2, § 110 Abs 2 AußStrG sind Vollzugsmaßnahmen zur Verwirklichung der Kontaktregelung unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, jedoch unter Hintansetzung von „schädigender Zweifelsucht und Ängstlichkeit" anzuordnen (8 Ob 73/06b). Dabei kommt insbesondere die Verhängung von Geldstrafen gegen den betreuenden Elternteil in Betracht.OGH 6 Ob 68/09g, 14.05.2009
- Hier: Keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG 2005.OGH 3 Ob 10/07b, 31.01.2007
- Ob es im Einzelfall wegen Vereitelung des Besuchsrechts erforderlich ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.OGH 3 Ob 174/06v, 30.11.2006
- Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 110 Abs 2 AußStrG iVm § 79 Abs 2 AußStrG ist es-ebenso wie jener im Sinn des § 19 AußStrG alt-dass sie zur Verwirklichung des Leistungsbefehles unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, aber unter Hintansetzung von „schädigender Zweifelssucht und Ängstlichkeit" anzuordnen sind.OGH 8 Ob 73/06b, 03.08.2006
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- Die Frage, ob eine solche Vollzugsmaßnahme zur Verwirklichung eines konkreten Leistungsbefehles erforderlich ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Ihr kommt, wenn nicht zur Wahrung der Rechtssicherheit wegen einer krassen Fehlbeurteilung ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist, regelmäßig keine Bedeutung zur Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu.OGH 8 Ob 129/01f, 25.06.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007203 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 6 Ob 45/23w, 28.06.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 19 · Öffentlichkeit
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