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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 45/23w

Worum es ging: Was kann das Gericht tun, wenn Kontakte zum Kind verhindert werden?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht ist dabei nicht an eine feste Liste von Zwangsmitteln gebunden. Es kann alle Maßnahmen anordnen, die nach der tatsächlichen Lage geboten und erfolgversprechend sind, auch ohne förmlichen Antrag. Es wahrt dabei die Interessen aller Beteiligten, soll aber nicht übertrieben zögerlich vorgehen.

Zwangsmittel können auch dann verhängt werden, wenn Sie einen gerichtlichen Auftrag ohne eigenes Verschulden nicht befolgt haben. Sobald die verlangte Leistung aber unmöglich geworden ist, sind Zwangsmittel nicht mehr anzuwenden. Darauf muss das Gericht von sich aus achten.

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Im Revisionsverfahren unterbleibt eine mündliche Verhandlung, weil der Oberste Gerichtshof letztlich nur Rechtsfragen prüft; das ist auch mit den Grundrechten vereinbar. Auch eine öffentliche Verkündung der Entscheidung ist nicht nötig, weil man in der Gerichtskanzlei Einsicht nehmen und eine Ausfertigung anfordern kann.

Rechte aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kind, die einem Elternteil einmal zuerkannt wurden, dürfen nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen auf den anderen übertragen werden. Der Maßstab dafür ist nach der heutigen Rechtslage eher noch strenger als früher.

Lehnt Ihr Kind den persönlichen Kontakt zum anderen Elternteil unberechtigt ab, dürfen Sie das nicht einfach hinnehmen. Als erziehungsberechtigter Elternteil sind Sie verpflichtet, dieser Haltung entgegenzuwirken.

Nein. Beruhen die Irritationen des Kindes nur auf Spannungen, wie sie nach dem Scheitern einer Ehe häufig auftreten, rechtfertigen sie keine Untersagung der Besuche. Beide Eltern sind verpflichtet, die Zuneigung des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu fördern. Nur wenn die Beeinträchtigung darüber hinausgeht, kann der Kontakt eingeschränkt werden.

Eine Änderung bei den elterlichen Rechten und Pflichten setzt ein Verhalten voraus, das die Interessen des Kindes gefährdet. Das Gericht darf sie nur anordnen, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Einem Kind, das bereits älter ist, soll die Erziehung durch einen bestimmten Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Sein Wunsch allein gibt aber nicht den Ausschlag.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 138 AußStrG § 104 AußStrG § 105 AußStrG § 107 AußStrG § 20 AußStrG § 44 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

89 Absätze, 31.577 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Geschäftszahl

6Ob45/23w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. L*, geboren * 2007, 2. M*, geboren * 2009, 3. I*, geboren * 2012, über den Revisionsrekurs des Vaters DI H*, geboren * 1960, *, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber und Mag. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwälte in Baden bei Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2023, GZ 42 R 385/22m, 42 R 386/22h, 42 R 387/22f, 42 R 388/22b, 42 R 389/22z-160, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 9. November 2022, (ON 110), 16. November 2022 (ON 114), 23. November 2022 (ON 118), 29. November 2022 (ON 125) und 12. Dezember 2022 (ON 134), alle AZ 46 Ps 146/20h, zum Teil abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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