AußStrG § 19
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Sie dürfen das Kind nicht nur nicht negativ beeinflussen, sondern müssen alles Zumutbare tun, um den Kontakt aktiv zu ermöglichen, auch gegen den Willen des Kindes. Dazu gehört jedenfalls, das Kind zu Beginn der festgelegten Zeiten am vereinbarten Ort zu übergeben.
Das Gericht ist dabei nicht an eine feste Liste von Zwangsmitteln gebunden. Es kann alle Maßnahmen anordnen, die nach der tatsächlichen Lage geboten und erfolgversprechend sind, auch ohne förmlichen Antrag. Es wahrt dabei die Interessen aller Beteiligten, soll aber nicht übertrieben zögerlich vorgehen.
Von jeder Zwangsmaßnahme ist abzusehen, wenn sie dem Wohl des Kindes schadet oder das Verhältnis des Kindes zum betreuenden Elternteil unerträglich stört. Eine bestimmte Maßnahme unterbleibt außerdem, wenn sie im konkreten Fall untauglich oder unverhältnismäßig ist.
Sieht das Mietrechtsgesetz eine eigene Art der Durchsetzung vor, läuft diese nicht über die Exekutionsordnung, sondern im besonderen Verfahren nach diesem Gesetz. Das gilt vor allem für die Bestellung eines Verwalters, der die Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten durchführen lässt. Die Entscheidung darüber ergeht als Sachbeschluss, gegen den Sie vier Wochen lang Rekurs erheben können.
Droht Ihnen das Gericht im Außerstreitverfahren eine Geldstrafe für den Fall an, dass Sie einer Verfügung nicht nachkommen, ist das nur eine Belehrung und Warnung über die gesetzlichen Folgen. Es handelt sich um keine Verfügung, die Sie bekämpfen und überprüfen lassen können.
Ist die Rückgabe eines Kindes rechtskräftig angeordnet, können Sie bei der Durchsetzung keine Einwände mehr nachholen, die Sie schon im vorangegangenen Verfahren hätten vorbringen können. Auch der Hinweis auf eine Gefährdung des Kindeswohls zählt nur dann, wenn er sich auf Umstände stützt, die erst nach dieser Entscheidung eingetreten sind.
Zwangsmittel können auch dann verhängt werden, wenn Sie einen gerichtlichen Auftrag ohne eigenes Verschulden nicht befolgt haben. Sobald die verlangte Leistung aber unmöglich geworden ist, sind Zwangsmittel nicht mehr anzuwenden. Darauf muss das Gericht von sich aus achten.
Eine Beugestrafe soll den Anordnungen des Gerichts Nachdruck verleihen. Dass Sie kein eigenes Einkommen haben, hindert die Verhängung nicht, weil daraus noch nicht folgt, dass die Strafe nicht eingebracht werden kann.
Ja, soweit es Ihnen zumutbar ist. Fordert Sie das Gericht dazu auf, müssen Sie die aktuelle richtige Zustelladresse bekannt geben, damit Beschlüsse zugestellt werden können. Bleiben Sie trotz Aufforderung untätig, kann das geahndet werden. Dass Sie zu verständigende Personen im Gesuch nicht angeführt haben, ist dagegen kein Grund für eine Abweisung.
Entscheidend ist immer das Wohl des Kindes. Grundsätzlich geht man davon aus, dass die Rückführung dem Kind dient, weil es das eigentliche Opfer der Entführung ist. Das konkrete Wohl des Kindes geht aber auch noch bei der Durchsetzung dem allgemeinen Ziel vor, Entführungen zu unterbinden.
Das Wohl des einzelnen Kindes geht auch noch bei der Durchsetzung einer Rückgabe vor. Es darf nicht allein deshalb, um den Eindruck zu vermeiden, dass sich Kindesentführungen lohnen, die ernste Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind herbeigeführt werden.
Für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters gelten die Regeln jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht dort keine Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, muss auch Ihr schriftliches Rechtsmittel nicht von einem Anwalt unterschrieben sein.
Wird gegen Sie eine Geldbuße als Zwangsmittel verhängt, gilt die sonst übliche Wertgrenze für Rechtsmittel nicht. Sie können eine solche Geldbuße also unabhängig von ihrer Höhe bekämpfen.