Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 17/23w
Worum es ging: Entscheidet das Höchstgericht meine Grundbuchsache gleich selbst?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Hebt das Höchstgericht die Zurückweisung Ihres Rekurses auf, darf es nicht anstelle des Gerichts zweiter Instanz inhaltlich über den Rekurs entscheiden. Das wäre ein Verstoß gegen die zwingende Zuständigkeitsordnung, und die Sache geht dorthin zurück.
Hebt das Gericht zweiter Instanz eine Entscheidung auf und trägt eine neue Entscheidung auf, können Sie das nur bekämpfen, wenn es ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist der Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel kommt dann nicht in Betracht.
Trägt das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht auf, das Verfahren zu ergänzen, können Sie dagegen kein Rechtsmittel an das Höchstgericht erheben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Ergänzung wegen unklarer Tatsachen oder wegen einer anderen Rechtsansicht angeordnet wurde.
Nein. Das Rekursgericht entscheidet allein nach dem, was im Akt liegt. Es darf den angefochtenen Beschluss nicht aufheben, damit erst noch Erhebungen durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise, etwa bei einer bloß formalen Abweisung, kommt eine Aufhebung in Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Ried im Innkreis, 15.11.2022
- Landesgericht Ried im Innkreis als Rekursgericht, 13.12.2022, 18 R 45/22f
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 64 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 95
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.702 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2023
Geschäftszahl
5Ob17/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. H*, 2. I*, 3. M*, 4. G* GmbH, *, 5. G*, alle vertreten durch Mag. Berthold Hauser, öffentlicher Notar in Obernberg am Inn, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ * und * je KG * sowie Eröffnung einer Baurechtseinlage und Einverleibung des Baurechts in EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Viertantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 13. Dezember 2022, AZ 18 R 45/22f, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 15. November 2022, TZ 3555/2022, in seinem abweisenden Teil aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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