Darf der Außerstreitrichter Fragen der Zwangsvollstreckung nebenbei beurteilen?
betrifft Antragsteller, Parteien, Schuldner, Gläubiger
Ja. Der Richter im Außerstreitverfahren darf Fragen aus dem Exekutionsrecht als Vorfrage beurteilen, wenn er sie für seine Entscheidung braucht. Das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 22.10.2020 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (1965)
Keine Nichtigkeit, wenn der Außerstreitrichter über exekutionsrechtliche Fragen als Vorfragen entscheidet.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007429 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 95/20m, 22.10.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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